Zehn Jahre nach der Geburt die Vereinbarung: Erziehung für die Rente anrechnen lassen. 3.650 Tage zu spät, denn die Zwei-Monats-Frist läuft unmittelbar nach der Niederkunft ab. Als Selbstständiger winkt dafür womöglich trotzdem nichts.
Zum vorliegenden Urteilstext springen: 10 R 139/25
Das Wichtigste im Überblick
Väter erhalten Kindererziehungszeiten bei gemeinsamer Erziehung nur nach rechtzeitiger gemeinsamer Erklärung mit der Mutter.
- Gericht weist Klage eines Vaters auf nachträgliche Anrechnung von Erziehungszeiten ab.
- Gemeinsame Erklärungen zur Zuordnung binden Eltern an strikte gesetzliche Fristen.
- Nach Jahren abgegebene Erklärungen entfalten gegenüber der Rentenversicherung keine rechtliche Wirkung.
- Ohne rechtzeitige Einigung werden Erziehungszeiten gesetzlich automatisch der Mutter zugeordnet.
- Gericht sieht in dieser Regelung keinen Verstoß gegen das verfassungsrechtliche Gleichheitsgebot.
- Gericht: Landessozialgericht Baden-Württemberg
- Datum: 29.01.2026
- Aktenzeichen: 10 R 139/25
- Verfahren: Berufung im Rentenstreit
- Rechtsbereiche: Rentenversicherungsrecht
- Relevant für: Väter, Mütter, Getrenntlebende bei der Rentenplanung
Warum der Vater keine Erziehungszeiten für 2012 erhielt
Kindererziehungszeiten gelten in der gesetzlichen Rentenversicherung als Beitragszeiten, was sich aus den §§ 54 Abs. 1 Nr. 1, 55 Abs. 1 Satz 1 und § 3 Satz 1 Nr. 1 SGB VI ergibt. Das bedeutet konkret: Für diese Zeiten werden fiktive Beiträge angerechnet, die die spätere Rente direkt erhöhen. Wem diese Zeiten rechtlich zugeschrieben werden, regelt § 56 SGB VI, während die sogenannten Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung in § 57 SGB VI definiert sind. Diese Berücksichtigungszeiten steigern die Rente zwar nicht direkt finanziell, helfen aber dabei, die erforderlichen Mindestversicherungsjahre für einen Rentenanspruch zu erreichen. Für die spätere Rentenhöhe spielen dabei Entgeltpunkte nach § 66 Abs. 2 Nr. 1 Var. 1 SGB VI sowie der Monatsbetrag gemäß § 64 SGB VI eine entscheidende Rolle. Entgeltpunkte sind dabei die „Währung“ der Rentenversicherung: Je mehr Punkte man durch Arbeit oder Erziehung sammelt, desto höher fällt die monatliche Zahlung aus.
Das Landessozialgericht Baden-Württemberg (Az. 10 R 139/25) befasste sich am 29.01.2026 mit der Frage, wie diese Vorgaben bei einem 1958 geborenen Vater anzuwenden sind. Der Mann begehrte für seinen 2012 geborenen Sohn die Anrechnung von Erziehungszeiten, um seine Regelaltersrente aufzubessern. Die Berufung des Vaters blieb erfolglos, das Gericht wies seine Forderung vollumfänglich ab. Streitgegenstand des Verfahrens war der Rentenbescheid vom 29.04.2024, der einen ursprünglichen Vormerkungsbescheid nach § 39 Abs. 2 SGB X abgelöst hatte. Ein Vormerkungsbescheid ist eine verbindliche Feststellung der Rentenversicherung über die bisher im Versicherungskonto gespeicherten Zeiten, damit diese später nicht mehr neu geprüft werden müssen. Das Gericht prüfte den Anspruch des Mannes detailliert unter Berücksichtigung der §§ 235 und 63 ff. SGB VI….