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Fahrerlaubnisentziehung nach § 4 StVG: Zählen Punkte auch ohne Verwarnung?

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21 Mal trotz Fahrverbot gefahren, 49 Punkte gesammelt – das amtliche Warnschreiben erreichte ihn nicht. Dann brachte die Nachfrage beim Amt den Fehler ans Licht, und plötzlich waren auch jahrelang nicht erfasste Verstöße im System. Musste die Behörde jetzt noch einmal verwarnen – oder war der Führerschein sofort weg?
Zum vorliegenden Urteilstext springen: 3 C 8.24

Das Wichtigste im Überblick

Behörden entziehen die Fahrerlaubnis bei acht Punkten, auch wenn eine Verwarnung den Fahrer erst verzögert erreicht.
  • Das Gericht bestätigt den Entzug der Fahrerlaubnis eines Autofahrers mit extrem hohem Punktestand.
  • Eine Verwarnung gilt erst mit dem tatsächlichen Zugang beim Fahrer als rechtlich ergriffen.
  • Für die Punkteberechnung zählt jedoch der Tag, an dem die Behörde das Schreiben ausstellt.
  • Später gemeldete Verstöße verringern den Punktestand nicht, sondern werden voll zum Register hinzugefügt.
  • Verzögerungen bei der Postzustellung schützen den Fahrer nicht vor den Folgen seiner Verkehrsverstöße.

  • Gericht: Bundesverwaltungsgericht
  • Datum: 04.09.2025
  • Aktenzeichen: 3 C 8.24
  • Verfahren: Revision gegen Entzug der Fahrerlaubnis
  • Rechtsbereiche: Verkehrsrecht, Fahrerlaubnisrecht
  • Relevant für: Autofahrer mit hohem Punktestand, Fahrerlaubnisbehörden, Rechtsanwälte für Verkehrsrecht

Wann ist der Führerscheinentzug bei 8 Punkten zwingend?

Das Fahreignungs-Bewertungssystem – das System hinter den „Punkten in Flensburg“ – sieht nach § 4 Abs. 5 Satz 1 StVG ein dreistufiges Verfahren vor, das mit einer Ermahnung beginnt, über eine Verwarnung führt und schließlich in der Entziehung mündet. Dieses Stufenmodell soll Autofahrer rechtzeitig warnen und zur Verhaltensänderung bewegen, bevor der Entzug droht. Erreicht der Punktestand acht oder mehr Punkte, gilt der Inhaber als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, sodass die Fahrerlaubnis zwingend zu entziehen ist. Maßgeblich für die gerichtliche Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer solchen Maßnahme ist dabei stets die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt des Erlasses des letzten behördlichen Verwaltungsakts. Ein Verwaltungsakt ist die verbindliche Entscheidung einer Behörde in einem Einzelfall, hier also der Bescheid über den Führerscheinentzug.

Ein Autofahrer verlor endgültig seine Fahrerlaubnis, nachdem das Bundesverwaltungsgericht (Az. 3 C 8.24) in letzter Instanz die Entziehung bestätigte und seine Revision zurückwies. Bei einer Revision prüft das Gericht lediglich, ob das vorangegangene Urteil auf Rechtsfehlern beruht, ohne den Fall inhaltlich neu aufzurollen. Der Mann hatte durch 21 Fälle von fahrlässigem Fahren trotz eines bestehenden Fahrverbots insgesamt 49 Punkte im Fahreignungsregister angesammelt. Daraufhin entzog ihm die zuständige Fahrerlaubnisbehörde mit einem Bescheid vom 6. Juli 2022 den Führerschein, da die gesetzliche Schwelle von acht Punkten massiv überschritten war.

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