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Eintragung der Haftungsklausel: Warum sie auch nach 2025 möglich bleibt

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Frist versäumt, Grundbucheintrag abgelehnt – die Haftungsklausel aus der Teilungserklärung von 2005 stand plötzlich auf der Kippe. Droht die alte Haftung für Hausgeldschulden nun ins Leere zu laufen?
Zum vorliegenden Urteilstext springen: 1 W 257/26

Das Wichtigste im Überblick

Wohnungseigentümergemeinschaften dürfen Haftungsklauseln für Wohngeldschulden auch nach dem Jahr 2025 nachträglich im Grundbuch eintragen lassen.
  • Das Gericht erlaubte die nachträgliche Eintragung einer bereits bestehenden Haftungsregel für neue Eigentümer.
  • Die gesetzliche Übergangsfrist ist keine Ausschlussfrist für Anträge auf Richtigstellung des Grundbuchs.
  • Eigentümergemeinschaften sichern so ihre Ansprüche auf Wohngeldzahlungen dauerhaft gegen jeden späteren Käufer ab.
  • Bereits eingetragene Kaufvormerkungen von Interessenten verhindern die Eintragung der wichtigen Haftungsklausel nicht.

  • Gericht: Kammergericht (KG)
  • Datum: 28.04.2026
  • Aktenzeichen: 1 W 257/26
  • Verfahren: Beschwerde gegen die Zurückweisung eines Grundbuchantrags
  • Rechtsbereiche: Wohnungseigentumsrecht, Grundbuchrecht
  • Relevant für: Wohnungseigentümergemeinschaften, Verwalter, Hauskäufer

Haftungsklausel: Warum die Eintragung auch nach 2025 gelingt

Die Verwalterin einer Wohnungseigentümergemeinschaft beantragte Ende 2025 die Eintragung einer bestehenden Haftungsklausel – also einer Regelung, nach der ein Käufer für Wohngeldrückstände des Verkäufers einstehen muss – in das Grundbuch, was das Amt wegen eines vermeintlich verspäteten Eingangs ablehnte. Das Kammergericht gab der Gemeinschaft nun recht, hob die Zurückweisung auf und ordnete die Eintragung der Haftungsklausel an.

Die gesetzliche Übergangsregelung nach § 48 Abs. 3 Satz 3 WEG dient der Sicherstellung der sogenannten Sukzessionswirkung gemäß § 10 Abs. 3 WEG. Diese Wirkung sorgt dafür, dass getroffene Vereinbarungen automatisch auch für alle künftigen Käufer einer Wohnung gelten. Dabei spielt der Stichtag des 31. Dezember 2025 eine zentrale Rolle für die ausdrückliche Verlautbarung solcher Vereinbarungen im Grundbuch. Juristisch ist hierbei streng zwischen der bloßen materiellrechtlichen Bedeutung dieser Frist und einer echten verfahrensrechtlichen Ausschlussfrist zu unterscheiden. Das bedeutet konkret: Während eine Ausschlussfrist das Handeln des Amtes nach dem Stichtag komplett stoppen würde, regelt die hier vorliegende Frist lediglich, ab wann ein Käufer ohne Grundbucheintrag nicht mehr automatisch an die Klausel gebunden ist.

Die Verwalterin der Eigentümergemeinschaft hatte am 23. Dezember 2025 die Richtigstellung des Grundbuchs beantragt, um eine bereits am 12. Juni 2005 vereinbarte Haftungsklausel offiziell einzutragen. Dieser Antrag ging am 30. Dezember 2025 beim Amtsgericht Köpenick und am 2. Januar 2026 beim zuständigen Grundbuchamt ein. Das Amt wies das Begehren mit einem Beschluss vom 15. Januar 2026 zurück, da die Unterlagen erst nach Ablauf der in § 48 Abs. 3 WEG genannten Frist eingegangen seien. Auch einer anschließenden Beschwerde half das Amtsgericht Köpenick mit einem weiteren Beschluss vom 11. Februar 2026 nicht ab. Daraufhin prüfte das Kammergericht den Fall unter dem Aktenzeichen 1 W 257/26….


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