Die Zusage für die 7. Klasse geht an andere – mit Noten von Ersatzschulen und Geschwisterbonus im Wechselmodell. Die abgelehnte Familie zieht vors Oberverwaltungsgericht, will die Aufnahme dieser Kinder anfechten und selbst den Platz. Doch im Eilverfahren prüft das Gericht nicht die Unterlagen der Konkurrenten.
Zum vorliegenden Urteilstext springen: 3 S 93/25
Das Wichtigste im Überblick
Brauchst du einen Schulplatz an einer Wunschschule? Das Gericht bestätigt: Die Auswahlverfahren bleiben trotz Detailkritik gültig.Schüler haben keinen Anspruch auf einen Wunschplatz, wenn das Auswahlverfahren der Schule rechtmäßig durchgeführt wurde.
- Das Gericht wies den Eilantrag auf Aufnahme in eine bestimmte siebte Klasse zurück.
- Schulen dürfen Zeugnisse und Förderprognosen staatlich anerkannter Privatschulen als verbindlich ansehen.
- Abgelehnte Bewerber können die Notengebung ihrer Konkurrenten nicht gerichtlich überprüfen lassen.
- Ein angekündigter Umzug nach Berlin reicht für die Teilnahme am lokalen Aufnahmeverfahren aus.
- Geschwisterkinder behalten ihren Vorrang auch bei einem gelebten Wechselmodell der Eltern.
- Gericht: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg
- Datum: 11.02.2026
- Aktenzeichen: 3 S 93/25
- Verfahren: Beschwerde im einstweiligen Rechtsschutz
- Rechtsbereiche: Schulrecht, Verwaltungsrecht
- Streitwert: 2.500 Euro
- Relevant für: Eltern, Schüler, Schulleitungen und Schulbehörden
OVG Berlin: Warum die Klage gegen Mitbewerber-Schulplätze scheiterte
Die Vergabe von Schulplätzen richtet sich in der Hauptstadt maßgeblich nach § 56 Abs. 6 des Schulgesetzes (SchulG). Wird eine Entscheidung gerichtlich angefochten, bestimmt § 146 Abs. 4 Satz 6 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) den genauen Prüfungsumfang im Beschwerdeverfahren. Dabei gilt der Grundsatz, dass formale Verfahrensvorschriften kein Selbstzweck sind, sondern stets der Durchsetzung des materiellen Rechts dienen. Das materielle Recht bezeichnet dabei die eigentlichen gesetzlichen Voraussetzungen (wie Noten oder Wohnort), die erfüllt sein müssen, damit jemand einen Anspruch auf einen Schulplatz hat.
Mit diesen rechtlichen Vorgaben befasste sich das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg am 11. Februar 2026, als es über den Eilantrag eines Schülers entscheiden musste (Az. 3 S 93/25). Der Junge begehrte für das Schuljahr 2025/2026 die vorläufige Aufnahme in die Jahrgangsstufe 7 der sogenannten M…Schule, hilfsweise an anderen Einrichtungen. Die Familie wandte sich gegen die behördliche Auswahlentscheidung und rügte die Aufnahme mehrerer Konkurrenten als fehlerhaft. Das Gericht wies die Beschwerde jedoch zurück und bestätigte damit die ablehnende Entscheidung des Verwaltungsgerichts Berlin vom 25. August 2025.
Redaktionelle Leitsätze