Zum vorliegenden Urteilstext springen: IV ZR 86/24
Das Wichtigste im Überblick
Rechtsschutzversicherer müssen für Klagen gegen Autohersteller wegen illegaler Abschalteinrichtungen Deckungsschutz bei später erworbenen Ersatzfahrzeugen gewähren.
- Versicherer zahlt für Anwaltskosten bei Schadensersatzklagen gegen Hersteller wegen manipulierter Abgaswerte.
- Unklare Vertragsbedingungen zu Ersatzfahrzeugen gehen immer zu Lasten der Versicherung.
- Kunden haben Anspruch auf Rechtsschutz, wenn der Fahrzeugkauf eng mit dem Vertrag zusammenhängt.
- Versicherer haften nicht für Schadensersatz bei Ablehnung vor der neuen EuGH-Rechtsprechung.
- Betroffene sollten Deckungszusagen für Dieselskandal-Klagen erneut prüfen lassen und gegebenenfalls einfordern.
- Gericht: Bundesgerichtshof
- Datum: 15.10.2025
- Aktenzeichen: IV ZR 86/24
- Verfahren: Revision
- Rechtsbereiche: Versicherungsrecht, Schadensersatzrecht
- Streitwert: 2.730,04 € (Revision)
- Relevant für: Autofahrer, Rechtsschutzversicherte, Rechtsanwälte im Dieselskandal
Besteht VRB 1994-Rechtsschutz auch für Ersatzfahrzeuge?
Der Umfang einer Verkehrs-Rechtsschutzversicherung wird maßgeblich durch § 21 der Allgemeinen Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung (VRB 1994) definiert. Gemäß § 21 Abs. 2 und Abs. 8 VRB 1994 erstreckt sich der Schutz unter bestimmten Voraussetzungen auch auf Ersatzfahrzeuge, die während der laufenden Vertragsdauer zugelassen werden. Für die Auslegung dieser Versicherungsbedingungen ist rechtlich das Verständnis eines durchschnittlichen, um Verständnis bemühten Versicherungsnehmers entscheidend.
Eine Autofahrerin stritt mit ihrer Versicherung um die Übernahme von Anwaltskosten, nachdem sie im November 2017 einen gebrauchten Diesel-Pkw für 29.900 Euro gekauft hatte. Der Bundesgerichtshof gab der Frau nun teilweise recht, hob das vorherige Urteil auf und verwies den Fall an das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht zurück (Urteil vom 15.10.2025, Az. IV ZR 86/24). Die Frau unterhielt bereits seit März 1997 eine Verkehrs-Rechtsschutzversicherung nach den Bedingungen der VRB 1994. Wenige Tage nach dem Kauf ließ sie das Fahrzeug auf sich zu und wollte den Hersteller wegen einer unzulässigen Abschalteinrichtung auf Schadensersatz verklagen. Die Versicherung verweigerte jedoch die Deckung mit der Begründung, der Schutz gelte ausschließlich für Fahrzeuge, die bereits bei Vertragsschluss zugelassen waren.
Redaktionelle Leitsätze