Zum vorliegenden Urteilstext springen: 6 StR 278/24
Das Wichtigste im Überblick
Täter müssen Schmerzensgeld wegen einer Straftat erst ab Eingang des Antrags bei Gericht verzinsen.
- Der BGH klärte den Zinsbeginn für Schmerzensgeldansprüche nach schweren Sexual- und Bedrohungsdelikten.
- Schmerzensgeld wird nicht automatisch ab dem Tatzeitpunkt verzinst, da keine Sachentziehung vorliegt.
- Betroffene erhalten Zinsen erst ab einer formellen Mahnung oder bei Gerichtshängigkeit.
- Das Gericht bestätigt die neunjährige Haftstrafe und 30.000 Euro Schmerzensgeld für das Opfer.
- Gericht: Bundesgerichtshof
- Datum: 02.10.2024
- Aktenzeichen: 6 StR 278/24
- Verfahren: Revision gegen Urteil des Landgerichts Regensburg
- Rechtsbereiche: Strafrecht, Zivilrecht (Schadensersatzrecht)
- Relevant für: Verbrechensopfer, Strafverteidiger, Adhäsionskläger
Wann beginnen Adhäsionszinsen bei Schmerzensgeld laut BGH?
Ein Mann verfolgte im November 2020 eine Frau am Ufer der Donau, bedrohte sie mit einem Revolver und zwang sie zum Oralverkehr. Der Bundesgerichtshof bestätigte nun die Verurteilung zu neun Jahren Haft sowie die Zahlung von 30.000 Euro Schmerzensgeld im Rahmen eines Adhäsionsverfahrens. Dieses Verfahren ermöglicht es Opfern, ihre zivilrechtlichen Ansprüche direkt im Strafprozess geltend zu machen, ohne einen zweiten Prozess vor einem Zivilgericht führen zu müssen. Der BGH änderte jedoch den Zinsbeginn zugunsten des Täters ab.
Die rechtliche Grundlage für diese Zinskorrektur bildet die Regelung, dass Prozesszinsen gemäß § 291 Satz 1 BGB und § 187 Abs. 1 BGB erst ab dem Tag nach Eintritt der Rechtshängigkeit fällig werden. Rechtshängigkeit bedeutet konkret, dass der Antrag offiziell bei Gericht eingegangen ist und das Verfahren damit formell begonnen hat. Im Rahmen eines Adhäsionsverfahrens tritt diese Rechtshängigkeit mit dem Eingang der Antragsschrift beim zuständigen Gericht ein, wie § 404 Abs. 2 StPO festlegt. Der eigentliche Anspruch auf ein Schmerzensgeld ergibt sich dabei aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 177 StGB.
Das Landgericht Regensburg hatte in der Vorinstanz die Zinsen noch ab dem 3. November 2020 berechnet. Der 6. Strafsenat des Bundesgerichtshofs (Aktenzeichen 6 StR 278/24 vom 2. Oktober 2024) korrigierte dieses Datum auf den 20. Oktober 2023. Erst an diesem Tag war die Adhäsionsantragsschrift der Frau beim Landgericht eingegangen, womit die formelle Rechtshängigkeit erreicht war.
Redaktionelle Leitsätze