Zum vorliegenden Urteilstext springen: 15 UF 230/25
Das Wichtigste im Überblick
Väter müssen für eine neue Umgangsregelung triftige Gründe beweisen, die das Kindeswohl nachhaltig beeinflussen.
- Gericht lehnt neues Verfahren ab, da keine wesentlichen Änderungen der Lebensverhältnisse vorliegen.
- Bloßes Älterwerden des Kleinkindes reicht für eine Ausweitung des Umgangs nicht aus.
- Elternkonflikte verhindern das gewünschte Wechselmodell wegen fehlender Kommunikation und Kooperation beider Seiten.
- Probleme durch Kindergartenbesuch müssen über Vollstreckung der bestehenden Regelung gelöst werden.
- Ein ausdrücklicher Urlaubswunsch rechtfertigt ohne bisherige Übernachtungen noch keine neue Ferienregelung.
- Gericht: Oberlandesgericht Stuttgart
- Datum: 21.01.2026
- Aktenzeichen: 15 UF 230/25
- Verfahren: Beschwerde gegen Ablehnung der Einleitung eines Abänderungsverfahrens
- Rechtsbereiche: Familienrecht, Umgangsrecht
- Streitwert: 5.000 €
- Revision zugelassen: Ja – Rechtsfrage noch nicht höchstrichterlich geklärt.
- Relevant für: Getrennte Eltern, Fachanwälte für Familienrecht, Jugendämter
Warum die Umgangsänderung nach nur fünf Monaten scheiterte
Eine Abänderung setzt gemäß § 1696 Abs. 1 BGB triftige, das Kindeswohl nachhaltig berührende Gründe voraus. Das Gericht prüft im Vorverfahren nach § 166 Abs. 1 FamFG, ob Tatsachen vorgetragen wurden, die eine Abänderung möglich erscheinen lassen. Das bedeutet konkret: Das Gericht prüft in einem ersten Schritt, ob der Antrag genug Substanz hat, um ein echtes Verfahren zu starten. Bei der Entscheidung sind das Interesse an Kontinuität – also der Erhalt stabiler Lebensverhältnisse für das Kind – sowie die Schonung staatlicher Ressourcen zu berücksichtigen. Letzteres bedeutet, dass Gerichte nicht unnötig mit Verfahren belastet werden sollen, die keine Aussicht auf Erfolg haben.
Bevor Sie einen Antrag stellen, listen Sie schriftlich auf, welche Ereignisse exakt nach dem Datum des letzten Beschlusses eingetreten sind. Nur Tatsachen, die dem Gericht bisher völlig unbekannt waren, können eine Abänderung rechtfertigen.
Ein Vater eines zweieinhalbjährigen Sohnes forderte die Abänderung einer bestehenden Umgangsregelung, weil sich die Umstände durch das Alter des Kindes und einen neuen Kita-Besuch geändert hätten. Das Oberlandesgericht Stuttgart wies die Beschwerde des Mannes jedoch vollumfänglich zurück, womit die Ablehnung eines neuen Verfahrens bestehen bleibt. Er strebte eine Änderung der erst am 22. November 2024 getroffenen und am 12. Juni 2025 bestätigten Regelung an. Zwischen der letzten Entscheidung des Senats und dem neuen Abänderungsantrag lagen lediglich fünf Monate. Das Oberlandesgericht Stuttgart (Az. 15 UF 230/25) stellte klar, dass keine ausreichenden neuen Gründe dargelegt wurden.