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Vorkaufsrecht bei Wohnbauland: Wann die Gemeinde den Kaufvertrag übernimmt

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125.680 Euro für einen Acker, darauf soll eine Walnussplantage wachsen. Der Notarvertrag ist unterschrieben – da macht die Gemeinde von ihrem Vorkaufsrecht Gebrauch. Der Grund: Der Flächennutzungsplan sieht Wohnbaufläche vor, auch wenn das Grundstück im Außenbereich liegt. Der Käufer zieht vor das Oberverwaltungsgericht Lüneburg.

 


Zum vorliegenden Urteilstext springen: 1 LC 24/24

Das Wichtigste im Überblick

Gemeinden dürfen Vorkaufsrechte für Wohnbauland nutzen, wenn der Hauptausschuss zustimmt und Haushaltsmittel bereitstehen.
  • Die Gemeinde kaufte rechtmäßig eine Außenbereichsfläche zur Erweiterung eines bestehenden Baugebiets.
  • Der Hauptausschuss ist für die Entscheidung zuständig, da keine Ratszuständigkeit vorliegt.
  • Ein Allgemeinwohlgrund besteht bereits bei einem nachgewiesenen Mangel an freien Baugrundstücken.
  • Spätere Marktschwankungen nach dem Widerspruchsbescheid beeinflussen die Rechtmäßigkeit der Entscheidung nicht.
  • Städtebauliche Ziele zur Einwohnerstabilisierung wiegen schwerer als private landwirtschaftliche Nutzungsinteressen.

  • Gericht: Oberverwaltungsgericht Lüneburg
  • Datum: 09.03.2026
  • Aktenzeichen: 1 LC 24/24
  • Verfahren: Berufung gegen Aufhebung eines Vorkaufsrechtsbescheids
  • Rechtsbereiche: Bauplanungsrecht, Kommunalrecht
  • Relevant für: Gemeinden, Grundstückskäufer, Stadtplaner

Vorkaufsrecht im Außenbereich: Wann darf die Gemeinde zugreifen?

Ein gemeindliches Vorkaufsrecht besteht nach § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 BauGB beim Kauf unbebauter Flächen im Außenbereich. Das bedeutet konkret: Der Außenbereich umfasst alle Flächen, die nicht zu einem bebauten Ortsteil gehören und für die kein Bebauungsplan existiert. Voraussetzung ist, dass diese Flächen in einem Flächennutzungsplan – also dem vorbereitenden Plan der Gemeinde über die künftige Bodennutzung – als Wohnbaufläche oder Wohngebiet dargestellt sind. Die Ausübung muss nach § 28 Abs. 2 Satz 1 BauGB binnen zwei Monaten nach der Mitteilung des Kaufvertrags durch einen Verwaltungsakt erfolgen. Ein Verwaltungsakt ist dabei ein förmlicher, rechtsverbindlicher Bescheid der Behörde.

Prüfen Sie sofort das Datum, an dem die Gemeinde über Ihren Kaufvertrag informiert wurde. Liegt dieser Zeitpunkt mehr als zwei Monate vor dem Datum des Vorkaufsbescheids, ist die Ausübung verfristet und damit rechtswidrig.

OVG Lüneburg: Vorkaufsrecht für 1,2 Hektar Ackerland

Wie streng diese Vorgaben in der Praxis geprüft werden, zeigt ein Fall vor dem Oberverwaltungsgericht Lüneburg, bei dem eine Gemeinde erfolgreich ihr Vorkaufsrecht durchsetzte und die Klage eines Käufers abgewiesen wurde. Ein Mann hatte im November 2020 eine 12.568 Quadratmeter große landwirtschaftliche Fläche für 125.680 Euro erworben. Das Grundstück in der Gemarkung L. liegt im Außenbereich und wird ackerbaulich genutzt, ist aber im Flächennutzungsplan bereits als Wohnbaufläche dargestellt. Die Kommune erfuhr von dem Verkauf und übte mit einem Bescheid vom 29. Dezember 2020 ihr Vorkaufsrecht aus, um das angrenzende Baugebiet zu erweitern.

Bevor Sie Außenbereichsflächen erwerben, lassen Sie sich den aktuellen Flächennutzungsplan zeigen….


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