Zum vorliegenden Urteilstext springen: IX ZR 36/25
Das Wichtigste im Überblick
Lohnbuchhalter müssen bei unklarem Sozialversicherungsstatus eines Geschäftsführers aktiv auf eine Klärung durch den Auftraggeber hinwirken.
- Buchhalter müssen den Sozialversicherungsstatus nicht selbst prüfen, aber bei Zweifeln darauf hinweisen.
- Frühere Betriebsprüfungen gelten nur als Klärung, wenn sie den konkreten Status ausdrücklich prüften.
- Ein beanstandungsfreies Ergebnis ohne detaillierte Prüfung reicht als Verlass für Buchhalter nicht aus.
- Bestehen trotz Prüfung Restzweifel an der Einordnung, ist der Buchhalter zur Warnung verpflichtet.
- Betroffene Firmen können bei fehlendem Hinweis Schadensersatz für hohe Beitragsnachzahlungen geltend machen.
- Gericht: Bundesgerichtshof
- Datum: 15.01.2026
- Aktenzeichen: IX ZR 36/25
- Verfahren: Revision
- Rechtsbereiche: Steuerberatungsrecht, Sozialversicherungsrecht, Haftungsrecht
- Revision zugelassen: Ja – Rechtsfrage noch nicht höchstrichterlich geklärt.
- Relevant für: Lohnbuchhalter, Steuerberater, GmbH-Geschäftsführer, Arbeitgeber
Wann muss der Lohnbuchhalter zur Statusklärung auffordern?
Ein Lohnbuchhaltungsauftrag umfasst nach § 6 Nr. 4 StBerG die Erfassung, Abrechnung und Buchung von Entgelten sowie der gesetzlichen Abzüge. Dabei besteht für die beauftragte Kanzlei keine Pflicht zur eigenständigen rechtlichen Klärung der sozialversicherungsrechtlichen Statusfrage eines Geschäftsführers. Das bedeutet konkret: Es muss rechtlich verbindlich festgestellt werden, ob der Geschäftsführer als sozialversicherungspflichtiger Angestellter oder als beitragsfreier Selbstständiger einzustufen ist. Ist die Einordnung jedoch weder anderweitig geklärt noch zweifelsfrei, muss der Lohnbuchhalter zwingend auf eine Klärung durch den Auftraggeber hinwirken.
Prüfen Sie sofort, ob Sie Ihrem Lohnbuchhalter einen schriftlichen Statusbescheid für alle Geschäftsführer vorgelegt haben. Ohne dieses Dokument riskieren Sie, dass eine fehlerhafte Einordnung über Jahre unentdeckt bleibt und zu massiven Nachzahlungen führt, für die Sie als Arbeitgeber haften.
Im März 2018 beauftragte eine GmbH eine Steuerberatungsgesellschaft mit der Lohnbuchhaltung für ihren Geschäftsführer, dessen Ehefrau die alleinige Gesellschafterin war. Der Bundesgerichtshof (Az. IX ZR 36/25) hob nun einen Beschluss des Oberlandesgerichts Hamm auf und verwies die Sache zurück, da die Vorinstanz eine Pflichtverletzung der Beraterin zu Unrecht verneint hatte. Das Unternehmen hatte der Kanzlei vorgeworfen, nicht auf die Sozialversicherungspflicht des Geschäftsführers ohne Mehrheitsbeteiligung hingewiesen zu haben, weshalb jahrelang keine Beiträge abgeführt wurden….