Zum vorliegenden Urteilstext springen: 5 UF 181/25
Das Wichtigste im Überblick
Ein ausgezogener Ehepartner erhält bei Miteigentum Nutzungsvergütung ab dem Zeitpunkt der ersten schriftlichen Zahlungsaufforderung.
- Der verbleibende Partner zahlt eine Entschädigung für die alleinige Nutzung der gemeinsamen Immobilie.
- Das Gericht berechnet die Höhe nach Billigkeit unter Abzug von Kindesunterhalt und Darlehensraten.
- Betroffene sichern sich Ansprüche nur durch eine frühzeitige und klare schriftliche Zahlungsaufforderung.
- Zahlungsverpflichtungen entfallen rückwirkend für Zeiträume vor dem ersten offiziellen Verlangen der Vergütung.
- Gericht: LG Hagen (Westfalen)
- Datum: 12.05.2021
- Aktenzeichen: 5 UF 181/25
- Verfahren: Beschwerdeverfahren zur Nutzungsvergütung
- Rechtsbereiche: Familienrecht
- Streitwert: 4.000 €
- Relevant für: Getrenntlebende Ehepaare mit gemeinsamem Immobilieneigentum
Wann besteht Anspruch auf Nutzungsvergütung bei Ehewohnung?
Die rechtliche Grundlage für eine Nutzungsvergütung bei einer Ehewohnung bildet § 1361b Abs. 3 Satz 2 BGB, der als Spezialregelung gegenüber § 745 Abs. 2 BGB fungiert. Das bedeutet, dass die familienrechtlichen Vorschriften Vorrang vor den allgemeinen Regeln für Miteigentümer haben. Ein Ehegatte kann demnach vom anderen eine finanzielle Entschädigung verlangen, wenn ihm die Immobilie während der Trennung überlassen wird. Voraussetzung für diesen Anspruch ist stets, dass die Zahlung der sogenannten Billigkeit entspricht. Das bedeutet konkret: Das Gericht prüft im Einzelfall, ob die Zahlung unter Berücksichtigung der Lebensumstände beider Partner fair und angemessen erscheint. Sofern der Nutzungswert – also die fiktive Miete, die für die Wohnung am Markt erzielt werden könnte – nicht bereits bei der Berechnung des Unterhalts berücksichtigt wurde, lässt sich die Forderung auch isoliert geltend machen.
Steht die Ehewohnung – wie im vorliegenden Fall – im Miteigentum der Eheleute, enthält die Vergütungsregelung nach § 1361b Abs. 3 Satz 2 BGB die gegenüber § 745 Abs. 2 BGB speziellere Regelung. – so das Landgericht Hagen
Das Landgericht Hagen (Aktenzeichen: 5 UF 181/25) hob in einem solchen Fall eine vorangegangene Entscheidung des Amtsgerichts Konstanz vom 25. September 2025 auf und verurteilte den in der Wohnung verbliebenen Ehemann teilweise zu einer Nutzungsvergütung. Die Beteiligten sind hälftige Miteigentümer einer 104 Quadratmeter großen Eigentumswohnung. Nachdem die Ehefrau im September 2024 ausgezogen war, verlangte sie eine monatliche Entschädigung von 700 Euro. Der Ehemann nutzt die Räumlichkeiten seit der Trennung allein mit dem gemeinsamen Sohn.
Prüfen Sie als ersten Schritt Ihren Miteigentumsanteil im Grundbuch. Ein Anspruch auf Nutzungsvergütung nach § 1361b BGB setzt in der Regel voraus, dass Sie (Mit-)Eigentümer der Immobilie sind.