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Geschäftswert im Erbscheinverfahren: Wann der Zugewinn die Kosten senkt

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4.000 Euro soll der Erbschein kosten – und das, obwohl die Witwe die Erbschaft ausgeschlagen hat. Sie verlangt ihren Zugewinnausgleich, das Nachlassgericht lehnt den Abzug ab. Lässt sich der Geschäftswert trotzdem halbieren?
Zum vorliegenden Urteilstext springen: 3 W 118/25

Das Wichtigste im Überblick

Gerichte müssen den Zugewinnausgleichsanspruch der Witwe vom Nachlasswert abziehen, wenn sie die Gebühren für den Erbschein berechnen.
  • Der Wert für den Erbschein sinkt durch den Abzug des ehelichen Zugewinnausgleichs erheblich.
  • Der Anspruch zählt als Schuld des Erblassers, da er auf der Ehezeit basiert.
  • Erben zahlen dank der geringeren Bemessungsgrundlage deutlich niedrigere Gebühren für das Nachlassverfahren.
  • Die Komplexität der Berechnung entbindet das Gericht nicht von der Pflicht zum Abzug.

  • Gericht: KG Berlin
  • Datum: 17.09.2021
  • Aktenzeichen: 3 W 118/25
  • Verfahren: Beschwerde gegen die Festsetzung des Geschäftswertes
  • Rechtsbereiche: Erbrecht, Kostenrecht
  • Streitwert: 3.818.504,- EUR
  • Relevant für: Erben, überlebende Ehegatten, Nachlassgerichte

Erbscheinverfahren: Wie das KG Berlin den Geschäftswert halbiert

Der Geschäftswert für ein Erbscheinserteilungsverfahren richtet sich nach dem Wert des Nachlasses zum Zeitpunkt des Erbfalls, wie in § 40 Abs. 1 Satz 1 Nummer 2 und Satz 2 GNotKG festgelegt. Das GNotKG ist das Gesetz, das die Gebühren für Gerichte und Notare regelt. Der Geschäftswert bildet dabei die finanzielle Basis für die Berechnung dieser Kosten: Je höher dieser Wert ist, desto teurer wird das Verfahren. Ergänzend kommen die Vorschriften aus § 79 Abs. 1 Satz 1 sowie § 83 GNotKG zur Anwendung. Maßgeblich für die Berechnung ist dabei der reine Nachlasswert, von dem zuvor alle vom Erblasser herrührenden Verbindlichkeiten abgezogen wurden.

Das Kammergericht Berlin musste sich am 17. September 2021 unter dem Aktenzeichen 3 W 118/25 mit der Wertermittlung für einen Erbschein befassen, nachdem das Amtsgericht Düsseldorf als Nachlassgericht am 13. März 2025 den Geschäftswert für einen Sohn des Verstorbenen zunächst auf 7.297.469 Euro festgesetzt hatte. Das Nachlassgericht ist die spezialisierte Abteilung beim Amtsgericht, die für die Abwicklung von Erbfällen und die Erteilung von Erbscheinen zuständig ist. Auf die Beschwerde des Sohnes hin änderte das Berliner Gericht die Entscheidung zu seinen Gunsten ab und reduzierte den finalen Wert auf 3.818.504 Euro.

Prüfen Sie die Wertfestsetzung des Nachlassgerichts sofort nach Erhalt. Wenn das Gericht den Zugewinnausgleich ignoriert, verschenken Sie bares Geld. Fordern Sie den Abzug aktiv ein, sobald die Ehefrau die Erbschaft ausgeschlagen hat, um die Gebührenlast von Beginn an zu drücken.

Redaktionelle Leitsätze

  1. Der Anspruch des überlebenden Ehegatten auf Zugewinnausgleich nach § 1371 Abs….

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