Zum vorliegenden Urteilstext springen: VI ZR 405/24
Das Wichtigste im Überblick
Autofahrer dürfen Schäden nach Marken-Preisen abrechnen, auch wenn sie danach eine günstigere freie Werkstatt nutzen.
- Der BGH stärkt die Wahlfreiheit von Unfallopfern bei der Berechnung ihres Fahrzeugschadens.
- Wer sein Auto immer in Markenwerkstätten pflegt, darf deren höhere Kosten fordern.
- Spätere private Reparaturen in freien Werkstätten ändern diesen grundsätzlichen Zahlungsanspruch nicht.
- Die Versicherung darf Zahlungen nicht kürzen, nur weil tatsächlich günstiger repariert wurde.
- Gericht: Bundesgerichtshof (BGH)
- Datum: 2025
- Aktenzeichen: VI ZR ?/25
- Verfahren: Revision
- Rechtsbereiche: Schadensersatzrecht, Verkehrsrecht
- Relevant für: Autofahrer, Haftpflichtversicherungen, Rechtsanwälte
Fiktive Abrechnung: Wann zählen Markenwerkstatt-Preise?
Gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB kann eine geschädigte Person statt der tatsächlichen Wiederherstellung den dafür erforderlichen Geldbetrag verlangen. Dabei greifen das Wirtschaftlichkeitsgebot sowie das strikte Verbot der Bereicherung durch Schadensersatz. Das Wirtschaftlichkeitsgebot verpflichtet den Geschädigten, unter mehreren Möglichkeiten der Schadensbehebung die kostengünstigste zu wählen, während das Bereicherungsverbot sicherstellt, dass der Geschädigte durch den Ersatz nicht finanziell besser dasteht als vor dem Unfall. Bei dieser sogenannten fiktiven Abrechnung wird der objektiv zur Herstellung erforderliche Betrag ermittelt, völlig unabhängig von den tatsächlich getätigten Aufwendungen für eine Instandsetzung.
Die praktische Umsetzung dieser abstrakten Berechnung führte nach einem Verkehrsunfall vom 9. Juli 2023 zu einem handfesten Streit. Ein Autofahrer forderte von der gegnerischen Haftpflichtversicherung den Ersatz seines restlichen Sachschadens, nachdem die volle Haftung der Versicherung dem Grunde nach unstreitig war. Das bedeutet konkret: Die Versicherung hat anerkannt, dass ihr Kunde den Unfall allein verursacht hat und sie grundsätzlich für den Schaden aufkommen muss. Ein zuvor eingeholtes Sachverständigengutachten bezifferte die Reparaturkosten in einer markengebundenen Fachwerkstatt auf 5.372,47 Euro netto. Die Versicherung regulierte jedoch lediglich einen Betrag von 4.321,93 Euro netto und behielt die Differenz ein.
Redaktionelle Leitsätze