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Erbschaftsteuer bei betagtem Vermächtnis: Nur ein Freibetrag für Schlusserben

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Nach dem Tod der Eltern verlangt das Finanzamt für das Vermächtnis aus dem Berliner Testament Erbschaftsteuer – gleich doppelt? Denn die Tochter ist Schlusserbin und soll das Vermächtnis an sich selbst erfüllen.
Zum vorliegenden Urteilstext springen: II R 34/20

Das Wichtigste im Überblick

Miterben können Vermächtnisse bei einem Berliner Testament nur abziehen, wenn sie diese gleichzeitig voll versteuern.
  • Schlusserben erhalten oft zusätzlich Vermächtnisse durch eine spezielle Klausel im Testament der Eltern.
  • Dieses Vermächtnis mindert als fällige Schuld den steuerpflichtigen Nachlass des zuletzt verstorbenen Elternteils.
  • Gleichzeitig muss der Erbe diesen Betrag jedoch als eigenen Erwerb voll versteuern.
  • Heben sich Steuerwert und Abzug gegenseitig auf, bleibt die Steuerfestsetzung des Finanzamts rechtmäßig.
  • Den persönlichen Freibetrag erhält das Kind trotz zweier Erbgänge gesetzlich nur ein einziges Mal.

  • Gericht: Bundesfinanzhof
  • Datum: 11.10.2023
  • Aktenzeichen: II R 34/20
  • Verfahren: Revision (zurückgewiesen)
  • Rechtsbereiche: Erbschaftsteuerrecht
  • Relevant für: Erben, Vermächtnisnehmer, Steuerberater

Wie wird das betagte Vermächtnis bei Jastrow-Klauseln besteuert?

Setzen Ehegatten sich in einem Berliner Testament gegenseitig als Alleinerben ein, stuft das Gesetz die sogenannten Schlusserben – also diejenigen, die nach dem Tod des länger lebenden Partners den gesamten Nachlass erhalten – nach § 15 Abs. 3 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes (ErbStG) in Verbindung mit § 2269 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) besonders ein. Wenn in diesem Zuge Vermächtnisse angeordnet sind, die erst beim Tod des überlebenden Ehegatten fällig werden, behandelt das Steuerrecht diese gemäß § 6 Abs. 4 ErbStG im Wesentlichen wie eine Nacherbschaft. Das bedeutet konkret: Das Erbe wird rechtlich so behandelt, als würde es nacheinander zwei verschiedene Personen erreichen. Ein solcher Erwerb durch ein betagtes Vermächtnis – also ein Anspruch, der erst zu einem späteren Termin fällig wird – gilt steuerlich nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 Alternative 2 ErbStG so, als stamme er direkt vom Letztverstorbenen.

Der Bundesfinanzhof (BFH) wies am 11. Oktober 2023 die Revision einer Tochter als unbegründet zurück und bestätigte damit die Erbschaftsteuerfestsetzung in letzter Instanz (Az. II R 34/20).

Die Jastrowsche Klausel im Testament

Die Eltern von insgesamt sechs Kindern hatten ein Berliner Testament verfasst und darin eine sogenannte Jastrowsche Klausel verankert. Diese Bestimmung sah vor, dass diejenigen Kinder, die beim ersten Erbfall ihren Pflichtteil einfordern, auch beim zweiten Erbfall auf diesen beschränkt bleiben. Die übrigen Schlusserben sollten als Ausgleich ein Vermächtnis aus dem Nachlass des Erstversterbenden erhalten, das zwar sofort entsteht, aber erst mit dem Tod des überlebenden Elternteils fällig wird. Nachdem der Vater verstorben war und ein Bruder sowie eine Schwester ihren Pflichtteil verlangt hatten, trat diese Klausel in Kraft. Als eine weitere Schwester kinderlos verstarb, setzte die Mutter in einem neuen Testament die verbliebenen drei Töchter als Erben ein….


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