Zum vorliegenden Urteilstext springen: 3 K 778/21
Das Wichtigste im Überblick
Das Finanzamt darf einen Einbringungsgewinn nicht besteuern, wenn dies gegen die EU-Fusionsrichtlinie verstößt.
- Das Gericht änderte den Steuerbescheid 2007 zugunsten des klagenden Gesellschafters ab.
- Ein Formwechsel nach einer Anteils-Einbringung gilt national zwar als steuerpflichtiger Verkauf.
- Die EU-Richtlinie verbietet jedoch die Besteuerung bei einem solchen Austausch von Anteilen.
- Nationale Gesetze dürfen Missbrauch nicht pauschal ohne eine Prüfung des Einzelfalls unterstellen.
- Das Unionsrecht ist für den Bürger günstiger und verdrängt hier die deutsche Regelung.
- Gericht: Finanzgericht Hessen
- Datum: 22.05.2025
- Aktenzeichen: 3 K 778/21
- Verfahren: Klage gegen Einkommensteuerbescheid nach Änderung durch Außenprüfung
- Rechtsbereiche: Umwandlungssteuerrecht, Unionsrecht
- Revision zugelassen: Ja – Rechtsfrage noch nicht höchstrichterlich geklärt.
- Relevant für: Gesellschafter, Steuerberater bei grenzüberschreitenden Umwandlungen
Wann ein Formwechsel keinen Einbringungsgewinn II auslöst
Gemäß § 22 Abs. 2 Satz 1 UmwStG wird ein sogenannter Einbringungsgewinn II besteuert, wenn Unternehmensanteile unter ihrem gemeinen Wert – also dem aktuellen Marktwert – in eine Gesellschaft eingebracht werden und innerhalb einer gesetzlichen Sperrfrist ein veräußerungsgleicher Vorgang stattfindet. Das bedeutet konkret: Es findet eine Umstrukturierung statt, die steuerlich wie ein Verkauf behandelt wird. Ein Formwechsel einer Kapitalgesellschaft in eine Personengesellschaft gilt rechtlich als ein solches schädliches Ereignis. Diese Regelung dient dem Zweck, stille Reserven zu erfassen, die bei der ursprünglichen Einbringung noch nicht versteuert wurden. Stille Reserven sind Wertsteigerungen des Unternehmens, die in der Bilanz noch nicht als Gewinn ausgewiesen sind, da sie erst bei einem tatsächlichen Verkauf realisiert würden.
Handlungsempfehlung: Prüfen Sie vor jedem geplanten Formwechsel oder einer Umstrukturierung, ob Sie die siebenjährige Sperrfrist seit der Einbringung bereits sicher überschritten haben. Falls nicht, identifizieren Sie zwingend, ob die eingebrachten Anteile von einer EU-Kapitalgesellschaft stammen, um den Schutz der Fusionsrichtlinie beanspruchen zu können.
Der Fall: Streit um Anteile an spanischer SL
Die weitreichenden Folgen dieser Vorschrift zeigten sich bei einem Gesellschafter, der im Jahr 2007 als alleiniger Eigentümer seine Anteile an der spanischen MN-SL deutlich unter dem gemeinen Wert in die deutsche F-GmbH einbrachte. Seine spätere Ehefrau brachte zeitgleich ihre Anteile an der Y-GmbH ein. Bereits im Jahr 2008 erfolgte ein Formwechsel der F-GmbH in die F-oHG. Nach einer Außenprüfung in den Jahren 2012 bis 2014 wertete die Steuerbehörde diesen Schritt als schädliches Ereignis und setzte für das Streitjahr 2007 nachträglich einen Einbringungsgewinn II fest….