Zum vorliegenden Urteilstext springen: IV ZR 70/25
Das Wichtigste im Überblick
Versicherte erhalten Geld zurück, wenn die Begründung einer PKV-Beitragserhöhung nicht die konkrete Rechnungsgrundlage nennt.
- Der BGH erklärte eine Beitragserhöhung mangels klarer Angabe der massiven Kostenänderung für unwirksam.
- Die Versicherung muss die entscheidenden Gründe für die Erhöhung im Anschreiben transparent benehmen.
- Kunden dürfen die Rechtmäßigkeit der Kalkulation ohne eigenes Expertenwissen vor Gericht einfach bestreiten.
- Versicherungen tragen im Prozess die Beweislast für die korrekte Berechnung ihrer neuen Beiträge.
- Ein erst späterer Wegfall von befristeten Rabatten begründet keine Pflicht zur erneuten Information.
- Gericht: Bundesgerichtshof
- Datum: 22.04.2026
- Aktenzeichen: IV ZR 70/25
- Verfahren: Revision gegen Urteil des LG Neuruppin
- Rechtsbereiche: Versicherungsrecht
- Streitwert: bis 4.000 €
- Relevant für: Privatversicherte, Krankenkassen, Rechtsschutzversicherer
Warum PKV-Erhöhungen ohne konkrete Rechnungsgrundlage unwirksam sind
Gemäß § 203 Abs. 5 VVG müssen bei einer Prämienanpassung die maßgeblichen Gründe für die Neufestsetzung mitgeteilt werden. Erforderlich ist die Nennung der Rechnungsgrundlage, also der Versicherungsleistungen oder Sterbewahrscheinlichkeiten, deren Veränderung die Anpassung veranlasst hat. Die Mitteilung der konkreten Höhe der Veränderung ist für die formelle Wirksamkeit hingegen nicht notwendig. Das bedeutet konkret: Es geht hier nur um die Einhaltung der äußeren Form und Informationspflichten, noch nicht um die inhaltliche Richtigkeit der Erhöhung.
Ein Versicherungsnehmer stritt mit seiner privaten Krankenversicherung über mehrere Beitragserhöhungen in seinen Tarifen und forderte die Rückzahlung von fast 2.000 Euro. Der Bundesgerichtshof (Az. IV ZR 70/25) gab dem Mann teilweise Recht, verurteilte das Versicherungsunternehmen zur Zahlung von 482,88 Euro nebst Zinsen und verwies den restlichen Fall zur erneuten Verhandlung an das Landgericht Neuruppin zurück.
Fehlende Angaben zur Rechnungsgrundlage
Die Karlsruher Richter bewerteten bei der Überprüfung des Falles die Erhöhung zum 1. Januar 2018 als formell unwirksam. In den Schreiben der Versicherung vom November 2017 fehlte die Angabe, ob die Anpassung auf veränderten Versicherungsleistungen oder veränderten Sterbewahrscheinlichkeiten beruhte. Die Erhöhungen für die Jahre 2020 um 34,45 Euro und 2022 um 47,72 Euro wurden hingegen als ausreichend begründet angesehen, da sie die Ausgaben für Leistungen als Auslöser nannten.
Redaktionelle Leitsätze