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Auskunft nach § 2314 BGB: Reicht ein notarielles Nachlassverzeichnis ohne Belege?

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Der Erbe legt ein notarielles Nachlassverzeichnis vor – aber keine Kontoauszüge. Reicht das für den Pflichtteil? Und was gilt für ein verschenktes Grundstück, das die Eltern auch zehn Jahre später noch selbst nutzen?
Zum vorliegenden Urteilstext springen: 12 O 420/23

Das Wichtigste im Überblick

Pflichtteilsberechtigte haben keinen Anspruch auf Wertermittlung für Schenkungen, die länger als zehn Jahre zurückliegen.
  • Das Gericht wies die Klage auf Auskunft und Wertermittlung gegen die Erbin ab.
  • Die Zehnjahresfrist für Grundstücksschenkungen beginnt bereits mit dem Eigentumswechsel im Grundbuch.
  • Ein späterer Mietvertrag oder Nießbrauch der Ehefrau stoppt den Fristablauf nicht.
  • Notare schulden nur eine gewissenhafte Prüfung, aber keine detektivische Suche nach versteckten Konten.
  • Der Verzicht auf ein Vermächtnis gilt gesetzlich nicht als pflichtteilsergänzungspflichtige Schenkung.

  • Gericht: Landgericht Dortmund
  • Datum: 26.11.2024
  • Aktenzeichen: 12 O 420/23
  • Verfahren: Stufenklage (Auskunft und Wertermittlung)
  • Rechtsbereiche: Erbrecht
  • Relevant für: Erben, Pflichtteilsberechtigte, Notare bei Nachlassverzeichnissen

Wann ist die Auskunftspflicht ohne Belegvorlage erfüllt?

Ein Pflichtteilsberechtigter hat gemäß § 2314 Abs. 1 BGB Anspruch auf eine Auskunft über den Nachlass durch ein notarielles Verzeichnis. Der beauftragte Notar ermittelt den Nachlassbestand nach pflichtgemäßem Ermessen, ist jedoch nicht zu detektivischen Ermittlungen ins Blaue hinein verpflichtet. Der Anspruch umfasst die Verschaffung von Wissen, wie etwa durch Bankauskünfte, begründet aber kein Recht auf eine umfassende Belegvorlage oder eine detaillierte Rechenschaftslegung. Das bedeutet konkret: Der Erbe muss zwar den Bestand auflisten, ist aber nicht verpflichtet, wie ein Buchhalter jede einzelne Ausgabe der vergangenen Jahre durch Quittungen lückenlos nachzuweisen.

Detektivische Fähigkeiten werden aber nicht verlangt. Weisen die vom Erben vorgelegten Unterlagen keine Lücken oder Fehler auf, besteht daher kein Ermessenfehler, wenn die Amtsperson eine weitere Aufklärung unterlässt. Zu Nachforschungen ins Blaue hinein ist sie nicht verpflichtet. – so das Landgericht Dortmund

Verlangen Sie vom Notar keine Herausgabe von Originalbelegen wie Kontoauszügen, da hierauf rechtlich kein Anspruch besteht. Fordern Sie ihn stattdessen gezielt auf, konkrete Zeiträume und Konten bei den Banken abzufragen, um Ihr Wissen über den Nachlassbestand effektiv zu vervollständigen.

Warum die Stufenklage trotz fehlender Belege scheiterte

Vor dem Landgericht Dortmund stritten eine Tochter und ihre eigene Tochter – die Enkelin des Erblassers – über die Reichweite dieser Auskunftspflichten, wobei die Klage zunächst abgewiesen wurde. Bei dieser sogenannten Stufenklage wird im ersten Schritt auf Auskunft geklagt, um überhaupt erst die Informationen zu erhalten, mit denen im zweiten Schritt die genaue Höhe des Geldbetrags berechnet werden kann. Die Enkeltochter hatte als Alleinerbin ein notarielles Nachlassverzeichnis vom 23.05.2023 sowie ein Ergänzungsschreiben der Notarin vom 27.02.2024 vorgelegt….


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