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Unfallversicherung und Invaliditätsleistung: Wer muss die Unfallfolgen beweisen?

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Sturz vom Rad – der Schmerz bleibt. Der Durchgangsarzt notierte nur eine Prellung, nichts zur Wirbelsäule. Jahre später beruft sich die Versicherung genau darauf: ein alter Bandscheibenschaden, keine Unfallfolge.
Zum vorliegenden Urteilstext springen: 3 U 169/23

Das Wichtigste im Überblick

Ein Fahrradunfall führt nicht zu Invaliditätsleistungen, wenn dauerhafte Schmerzen auf vorbestehenden Wirbelsäulenschäden beruhen.
  • Der Kläger forderte über 200.000 Euro Invaliditätskapital und eine lebenslange monatliche Unfallrente.
  • Medizinische Gutachten führen die chronischen Schmerzen auf alte Bandscheibenvorfälle sowie Verschleiß zurück.
  • Der Unfall verursachte lediglich ein leichtes Schädelhirntrauma ohne bleibende körperliche Schäden.
  • Versicherte müssen beweisen, dass der Unfall die alleinige Ursache für dauerhafte Beeinträchtigungen ist.

  • Gericht: OLG Frankfurt
  • Datum: 06.11.2024
  • Aktenzeichen: 3 U 169/23
  • Verfahren: Beschluss zur beabsichtigten Berufungszurückweisung
  • Rechtsbereiche: Privates Versicherungsrecht, Unfallversicherungsrecht
  • Streitwert: Über 202.500 Euro
  • Relevant für: Unfallversicherte, Versicherungsunternehmen, Fachanwälte für Versicherungsrecht

Warum der Radfahrer trotz Sturz keine Invaliditätsleistung erhielt

Ein Anspruch auf Leistungen nach § 178 VVG und § 180 VVG setzt voraus, dass eine versicherte Person durch einen Unfall dauerhaft in ihrer Leistungsfähigkeit beeinträchtigt ist. Die Invalidität muss innerhalb von zwei Jahren nach dem Unfall eintreten und innerhalb von drei Jahren ärztlich festgestellt sowie geltend gemacht werden. Zudem muss die Beeinträchtigung voraussichtlich länger als drei Jahre bestehen.

„Der Versicherer schuldet die für den Fall der Invalidität versprochenen Leistungen, wenn die körperliche oder geistige Leistungsfähigkeit der versicherten Person unfallbedingt dauerhaft beeinträchtigt ist.“ (§ 180 Satz 1 VVG)

Stellen Sie sicher, dass Ihr Arzt die Invalidität spätestens im dritten Jahr schriftlich mit dem exakten Fachbegriff „Invalidität“ bestätigt und eine Prognose über eine Beeinträchtigung von mehr als drei Jahren abgibt. Allgemeine Diagnosen oder bloße Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen reichen nicht aus, um diese Ausschlussfrist rechtssicher zu wahren. Eine Ausschlussfrist bedeutet konkret: Wird dieser Termin verpasst, erlischt der Anspruch unwiderruflich, ohne dass eine spätere Entschuldigung möglich ist.

In einem aktuellen Fall vor dem Oberlandesgericht Frankfurt (Az. 3 U 169/23) forderte ein verunglückter Radfahrer nach einem Sturz gegen einen Baum eine Invaliditäts-Kapitalleistung von 202.500 Euro sowie eine lebenslange Unfallrente von 1.000 Euro monatlich. Der Mann behauptete, durch den Unfall im Juni 2012 eine 100-prozentige Invalidität erlitten zu haben, die sich in massiven Beschwerden an der Wirbelsäule, den Armen und den Beinen äußere. Die beklagte Versicherung bestritt jedoch die Unfallbedingtheit dieser dauerhaften Beeinträchtigung und verwies stattdessen auf vorbestehende Bandscheibenprobleme des Verunglückten. Das Gericht kündigte in seinem Beschluss vom 6….


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