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Ratenschutzversicherung wegen psychischer Erkrankung: Wann der Ausschluss gilt

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Kreditrate fällig, krankgeschrieben – die Versicherung zahlt nicht. Der Grund: ein Ausschluss für psychische Erkrankungen in den Bedingungen. Doch die hatte der Kreditnehmer nie gesondert unterschrieben. Reicht das?
Zum vorliegenden Urteilstext springen: 4 U 253/21

Das Wichtigste im Überblick

Versicherer dürfen psychische Erkrankungen wirksam als Grund für Leistungen bei Arbeitsunfähigkeit in Restschuldversicherungen ausschließen.
  • Gericht bestätigt Leistungsausschluss für psychische Erkrankungen in den Versicherungsbedingungen.
  • Die Klausel ist weder überraschend noch benachteiligt sie Kunden unangemessen.
  • Versicherungsnehmer haben keinen Anspruch auf lückenlosen Schutz gegen jede Krankheitsursache.
  • Klagen auf künftige Ratenzahlungen sind bei Restschuldversicherungen rechtlich unzulässig.
  • Versicherungsschutz endet spätestens mit Vollendung des sechsundsechzigsten Lebensjahres des Kunden.

  • Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf
  • Datum: 25.07.2024
  • Aktenzeichen: 4 U 253/21
  • Verfahren: Beschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO (Berufungszurückweisung)
  • Rechtsbereiche: Versicherungsrecht, AGB-Recht
  • Streitwert: 11.088,00 Euro
  • Relevant für: Kreditnehmer, Banken, Versicherungsunternehmen

Wann sind Versicherungsbedingungen auch ohne Unterschrift wirksam?

Ein Autokäufer, der wegen einer psychischen Erkrankung arbeitsunfähig wurde, hat keinen Anspruch auf Freistellung von seinen Darlehensraten. Das bedeutet konkret: Die Versicherung übernimmt nicht die monatlichen Zahlungen an die Bank, um den Käufer von dieser Last zu befreien. Das Oberlandesgericht Düsseldorf kündigte an, die Berufung des Mannes gegen ein abweisendes Urteil des Landgerichts Kleve zurückzuweisen. Die Einbeziehung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen richtet sich nach § 305 Abs. 2 BGB. Voraussetzung ist, dass der Versicherer bei Vertragsschluss auf die Bedingungen hinweist und dem Versicherungsnehmer die Möglichkeit zur Kenntnisnahme verschafft. Ein Empfangsbekenntnis oder eine gesonderte Quittierung dient in der juristischen Praxis lediglich als Nachweismittel. Es stellt jedoch keine zwingende Wirksamkeitsvoraussetzung für die Einbeziehung in den Vertrag dar.

Der im Jahr 1958 geborene Darlehensnehmer hatte 2019 ein Fahrzeug gekauft und zur Absicherung der monatlichen Raten von 264 Euro eine Ratenschutzversicherung abgeschlossen. Als er im November 2019 wegen einer psychischen Erkrankung arbeitsunfähig wurde, lehnte die Versicherung die Übernahme der Raten ab. Der Mann argumentierte, die Besonderen Bedingungen seien nicht wirksam einbezogen worden, da er den Erhalt nicht gesondert unterschrieben habe. Das Landgericht Kleve (Az. 6 O 76/20) stellte jedoch bindend fest, dass der Versicherte die Bedingungen vor Vertragsschluss erhalten hatte. Das Oberlandesgericht Düsseldorf (Az. 4 U 253/21) bestätigte diese Sichtweise und erklärte die Bedingungen für wirksam in den Vertrag einbezogen.

Prüfen Sie kritisch, ob Ihnen die Versicherungsbedingungen bei Vertragsschluss tatsächlich ausgehändigt oder digital zugänglich gemacht wurden….


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