Skip to content
Menu

Datenbank Urteile & Beiträge
Rechtsanwälte Kotz GbR

Leistungseinstellung nach einem Anerkenntnis: Wann ist das Schreiben wirksam?

Ganzen Artikel lesen auf: Versicherungsrechtsiegen.de
Die monatliche BU-Rente ist weg. Das Schreiben der Versicherung erklärt sie plötzlich für gesund – und vergleicht dafür die Kniebefunde von einst und jetzt.
Zum vorliegenden Urteilstext springen: 20 U 7/24

Das Wichtigste im Überblick

Versicherer dürfen Berufsunfähigkeitsrenten einstellen, wenn sich der Gesundheitszustand nachweislich verbessert und die Arbeitsfähigkeit zurückkehrt.
  • Das Gericht wies die Klage auf Fortzahlung der monatlichen Berufsunfähigkeitsrente vollständig ab.
  • Die Versicherung begründete die Einstellung durch einen Vergleich alter und neuer medizinischer Gutachten.
  • Ein Sachverständiger bestätigte die deutliche Besserung der Kniegelenksfunktion über den langen Zeitraum.
  • Die Klägerin konnte ihren ursprünglichen Beruf inzwischen wieder zu mehr als der Hälfte ausüben.
  • Die Einstellungsmitteilung war formal korrekt, da sie alle wesentlichen medizinischen Änderungen nachvollziehbar erklärte.

  • Gericht: Oberlandesgericht Hamm
  • Datum: 19.06.2024
  • Aktenzeichen: 20 U 7/24
  • Verfahren: Berufung gegen erstinstanzliche Klageabweisung
  • Rechtsbereiche: Versicherungsrecht, Berufunfähigkeitsrecht
  • Relevant für: Versicherte, Versicherungsunternehmen, Fachanwälte für Versicherungsrecht

Warum die BU-Leistungseinstellung einen Befundvergleich benötigt

Der Versicherer muss eine formell ordnungsgemäße Einstellungsmitteilung mit nachvollziehbarer Begründung vorlegen. Erforderlich ist dafür eine Gegenüberstellung des bei Anerkenntnis zugrunde gelegten Zustands mit der aktuellen gesundheitlichen Situation. Das Anerkenntnis ist dabei die verbindliche Erklärung der Versicherung, dass sie den Leistungsfall akzeptiert und zur Zahlung verpflichtet ist. Die aus diesem Vergleich gezogenen Folgerungen müssen der betroffenen Person klar mitgeteilt werden, wie der Bundesgerichtshof (Az. IV ZR 101/20) festlegte. Nur wenn diese Mindestanforderungen an die Nachvollziehbarkeit erfüllt sind, lässt sich eine Leistungseinstellung rechtfertigen.

Geht es um eine Gesundheitsbesserung, so ist im Nachprüfungsverfahren maßgebend der Vergleich desjenigen Gesundheitszustands, den der Versicherer seinem Anerkenntnis zugrunde gelegt hat, mit dem Gesundheitszustand zu einem späteren Zeitpunkt. – so das Oberlandesgericht Hamm

Das Oberlandesgericht Hamm (Az. 20 U 7/24) beurteilte am 19.06.2024 eine solche Mitteilung und wies die Klage einer Versicherten in zweiter Instanz ab. Die Frau besaß seit 2004 eine Berufsunfähigkeitszusatzversicherung und stritt um die Fortzahlung einer monatlichen Rente von 801,20 Euro. Das Versicherungsunternehmen hatte die Leistungen mit einem Schreiben vom 3. Februar 2022 zum Ende März 2022 eingestellt. In dem Dokument fasste der Versicherer das frühere Tätigkeitsbild der Frau sowie die orthopädischen Befunde aus dem April 2010 zusammen. Zudem nahm das Unternehmen explizit auf ein orthopädisches Gutachten mit der Bezeichnung Y. sowie ein neurologisch-psychiatrisches Gutachten R. Bezug. Das Gericht bewertete diese detaillierte Zusammenfassung und den Vergleich der Befunde als ausreichend, sodass die Einstellungsmitteilung formell wirksam war….


Können wir Ihnen helfen? Kontaktieren Sie uns!

Stellen Sie hier Ihre Anfrage oder rufen Sie uns an: 02732 791079

ANFRAGE FORMULAR (V1)

Art der Anfrage

Bitte wählen Sie zunächst die Art Ihrer Anfrage, damit wir Ihnen so schnell und kompetent wie möglich weiterhelfen können.
(*) Bitte beachten, dass eine Beratung und eine qualifizierte Rechtsauskunft leider nur kostenpflichtig erfolgen kann. Wir informieren Sie vorab über anfallende Kosten, selbstverständlich können Sie das Angebot vor einer Beratung kostenfrei zurückweisen.
Wird gesendet

Ebenfalls interessante Urteile und Beiträge