Zum vorliegenden Urteilstext springen: 20 U 7/24
Das Wichtigste im Überblick
Versicherer dürfen Berufsunfähigkeitsrenten einstellen, wenn sich der Gesundheitszustand nachweislich verbessert und die Arbeitsfähigkeit zurückkehrt.
- Das Gericht wies die Klage auf Fortzahlung der monatlichen Berufsunfähigkeitsrente vollständig ab.
- Die Versicherung begründete die Einstellung durch einen Vergleich alter und neuer medizinischer Gutachten.
- Ein Sachverständiger bestätigte die deutliche Besserung der Kniegelenksfunktion über den langen Zeitraum.
- Die Klägerin konnte ihren ursprünglichen Beruf inzwischen wieder zu mehr als der Hälfte ausüben.
- Die Einstellungsmitteilung war formal korrekt, da sie alle wesentlichen medizinischen Änderungen nachvollziehbar erklärte.
- Gericht: Oberlandesgericht Hamm
- Datum: 19.06.2024
- Aktenzeichen: 20 U 7/24
- Verfahren: Berufung gegen erstinstanzliche Klageabweisung
- Rechtsbereiche: Versicherungsrecht, Berufunfähigkeitsrecht
- Relevant für: Versicherte, Versicherungsunternehmen, Fachanwälte für Versicherungsrecht
Warum die BU-Leistungseinstellung einen Befundvergleich benötigt
Der Versicherer muss eine formell ordnungsgemäße Einstellungsmitteilung mit nachvollziehbarer Begründung vorlegen. Erforderlich ist dafür eine Gegenüberstellung des bei Anerkenntnis zugrunde gelegten Zustands mit der aktuellen gesundheitlichen Situation. Das Anerkenntnis ist dabei die verbindliche Erklärung der Versicherung, dass sie den Leistungsfall akzeptiert und zur Zahlung verpflichtet ist. Die aus diesem Vergleich gezogenen Folgerungen müssen der betroffenen Person klar mitgeteilt werden, wie der Bundesgerichtshof (Az. IV ZR 101/20) festlegte. Nur wenn diese Mindestanforderungen an die Nachvollziehbarkeit erfüllt sind, lässt sich eine Leistungseinstellung rechtfertigen.
Geht es um eine Gesundheitsbesserung, so ist im Nachprüfungsverfahren maßgebend der Vergleich desjenigen Gesundheitszustands, den der Versicherer seinem Anerkenntnis zugrunde gelegt hat, mit dem Gesundheitszustand zu einem späteren Zeitpunkt. – so das Oberlandesgericht Hamm
Das Oberlandesgericht Hamm (Az. 20 U 7/24) beurteilte am 19.06.2024 eine solche Mitteilung und wies die Klage einer Versicherten in zweiter Instanz ab. Die Frau besaß seit 2004 eine Berufsunfähigkeitszusatzversicherung und stritt um die Fortzahlung einer monatlichen Rente von 801,20 Euro. Das Versicherungsunternehmen hatte die Leistungen mit einem Schreiben vom 3. Februar 2022 zum Ende März 2022 eingestellt. In dem Dokument fasste der Versicherer das frühere Tätigkeitsbild der Frau sowie die orthopädischen Befunde aus dem April 2010 zusammen. Zudem nahm das Unternehmen explizit auf ein orthopädisches Gutachten mit der Bezeichnung Y. sowie ein neurologisch-psychiatrisches Gutachten R. Bezug. Das Gericht bewertete diese detaillierte Zusammenfassung und den Vergleich der Befunde als ausreichend, sodass die Einstellungsmitteilung formell wirksam war….