Zum vorliegenden Urteilstext springen: 25 U 3648/21
Das Wichtigste im Überblick
Private Unfallversicherungen zahlen bei Fingerverletzungen von Musikern nur nach medizinischen Werten, nicht nach beruflicher Einschränkung.
- Berufsmusiker erhalten keine höhere Entschädigung für Fingerverletzungen allein wegen ihrer speziellen beruflichen Tätigkeit.
- Die Invalidität bemisst sich nach medizinischen Tabellenwerten und nicht nach der Spielfähigkeit.
- Betroffene Musiker müssen trotz Berufsunfähigkeit mit Standardleistungen der Versicherung bei Teilverlusten rechnen.
- Spezielle Musiker-Klauseln erhöhen zwar oft die Grundwerte, ändern aber nicht den medizinischen Maßstab.
- Gericht: Oberlandesgericht München
- Datum: 21.02.2022
- Aktenzeichen: 25 U 3648/21
- Verfahren: Berufung
- Rechtsbereiche: Versicherungsrecht, Privates Unfallversicherungsrecht
- Streitwert: 168.500,00 €
- Relevant für: Berufsmusiker, Versicherungsnehmer, private Unfallversicherer
Wie bemisst sich die Invalidität in der Musiker-Unfallversicherung?
In der privaten Unfallversicherung richtet sich die Invalidität nach der sogenannten Gliedertaxe, die für Finger einen Wert von 100 Prozent vorsehen kann. Den vollen Prozentsatz gewähren die Versicherer jedoch nur bei einem vollständigen Verlust oder einer kompletten Funktionsunfähigkeit des jeweiligen Körperteils. Liegt lediglich ein Teilverlust oder eine teilweise Funktionsbeeinträchtigung vor, wird auch nur ein entsprechender Teil des festgelegten Prozentsatzes fällig. Wichtig für Sie: Dokumentieren Sie bei Teilverletzungen jede kleinste Einschränkung im Alltag medizinisch präzise, da die Versicherung bei bloßen Beeinträchtigungen nur anteilig zahlt – unabhängig davon, ob Sie Ihr Instrument noch spielen können.
Die rechtlichen Grenzen dieser Berechnungsmethode bestätigte das Oberlandesgericht München, als es die Klage eines Geigenspielers endgültig abwies. Der Berufsmusiker hatte am 29.06.2019 einen Unfall erlitten, bei dem sein linker Mittelfinger verletzt wurde. Seine Versicherung zahlte daraufhin eine Entschädigung, die auf einer Beeinträchtigung von 5/20 bezogen auf eine 100-prozentige Invalidität basierte – was einer Gesamtinvalidität von 25 Prozent entsprach. Der betroffene Musiker forderte hingegen die volle Versicherungsleistung für eine 100-prozentige Invalidität sowie eine zusätzliche Unfallrente. Bereits das Landgericht München II (Az. 10 O 3814/20 Ver) wies diese Forderungen in der Vorinstanz ab.
Ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer wird entnehmen, dass für Streicher die Invalidität nach der Gliedertaxe für Finger bei 100 % liegt, dies jedoch nur bei vollständigem Verlust oder Funktionsunfähigkeit des Fingers, während bei einem Teilverlust oder einer Funktionsbeeinträchtigung nur ein entsprechender Teil des Prozentsatzes gewährt wird….