Zum vorliegenden Urteilstext springen: IX ZR 244/22
Das Wichtigste im Überblick
Ein Vermieter darf rechtzeitige Mietzahlungen auch bei drohender Insolvenz des Mieters behalten, wenn die Nutzung unentbehrlich ist.
- Der Bundesgerichtshof wies die Klage eines Insolvenzverwalters auf Rückzahlung von zehn Monatsmieten vollständig ab.
- Mietzahlungen gelten als bargeschäftsähnlich, wenn sie dem Fortbestand des Unternehmens dienen und zeitnah erfolgen.
- Die reine Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit reicht bei vertraglich geschuldeten Leistungen für eine Anfechtung nicht aus.
- Nur bei nachweislich dauerhaft unrentabler Fortführung des Betriebs liegt eine Benachteiligung der anderen Gläubiger vor.
- Fehlende Zahlungen für Nebenkosten beweisen allein noch keinen Vorsatz zur Benachteiligung anderer Gläubiger.
- Gericht: Bundesgerichtshof
- Datum: 17.10.2024
- Aktenzeichen: IX ZR 244/22
- Verfahren: Revision gegen das Urteil des Kammergerichts Berlin
- Rechtsbereiche: Insolvenzrecht, Mietrecht
- Relevant für: Vermieter, Insolvenzverwalter, Gewerbemieter
BGH: Warum Mietzahlungen trotz drohender Insolvenz bleiben
Die vorsätzliche Gläubigerbenachteiligung richtet sich nach § 133 Abs. 1 InsO aF (alte Fassung), der über Art. 103j Abs. 1 EGInsO anwendbar bleibt. Das bedeutet konkret: Die Insolvenzanfechtung erlaubt es dem Verwalter, Gelder zurückzufordern, die vor der Insolvenz an einzelne Gläubiger gezahlt wurden, um die restliche Insolvenzmasse für alle Beteiligten zu schützen. Der Gläubigerbenachteiligungsvorsatz ist eine innere Tatsache, die über objektive Beweisanzeichen und Hilfstatsachen ermittelt wird. Eine Anfechtung nach § 143 Abs. 1 InsO setzt voraus, dass die Rechtshandlung die Gläubiger benachteiligt, was in § 129 Abs. 1 InsO geregelt ist.
Rückforderung von zehn Monatsmieten
Ein Insolvenzverwalter forderte die Rückgewähr von zehn Monatsmieten in Höhe von insgesamt 101.487,40 Euro. Die Zahlungen erfolgten zwischen Februar und November 2015 für eine Gewerbeimmobilie, in der die spätere Insolvenzschuldnerin ein Restaurant betrieb und einen Teil der Flächen untervermietete. Der Bundesgerichtshof hob die Vorentscheidungen des Landgerichts Berlin (Az. 45 O 180/20) und des Kammergerichts (Az. 14 U 144/21) auf und wies die Klage vollständig ab (Az. IX ZR 244/22). Das Landgericht hatte in der Vorinstanz noch eine Hilfsaufrechnung des Vermieters in Höhe von 10.594,96 Euro anerkannt – also die Verrechnung mit einer eigenen Gegenforderung für den Fall, dass der Vermieter zur Rückzahlung der Mieten verurteilt wird –, einen weiteren Anspruch aus § 170 Abs. 1 Satz 2 InsO in Höhe von 18.758,41 Euro jedoch verneint.
Redaktionelle Leitsätze