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Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall: Wann die Krankschreibung nicht ausreicht

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Urlaub beantragt, abgelehnt – am nächsten Tag krank. Für das Gericht war das kein Zufall, denn exakt dieses Muster wiederholte sich aus dem Vorjahr.
Zum vorliegenden Urteilstext springen: 7 Ca 314/25

Das Wichtigste im Überblick

Arbeitnehmer verlieren Anspruch auf Lohnfortzahlung, wenn sie direkt nach abgelehntem Urlaub eine Krankschreibung einreichen.
  • Das Gericht wies die Klage eines Arbeitnehmers auf Lohnfortzahlung nach dem Urlaub ab.
  • Der Beweiswert der ärztlichen Krankmeldung war durch den verweigerten Wunsch nach Urlaubsverlängerung erschüttert.
  • Betroffene müssen bei Zweifeln ihre Erkrankung und die konkreten Symptome detailliert selbst beweisen.
  • Eine ungenaue Dokumentation des Arztes reicht als Beweis für eine Arbeitsunfähigkeit nicht aus.

  • Gericht: Arbeitsgericht Heilbronn
  • Datum: 27.03.2026
  • Aktenzeichen: 7 Ca 314/25
  • Verfahren: Klage auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall
  • Rechtsbereiche: Arbeitsrecht
  • Streitwert: 700,21 Euro
  • Relevant für: Arbeitgeber, Arbeitnehmer bei Urlaubsplanung

Warum scheiterte die Klage auf Entgeltfortzahlung?

Die rechtliche Grundlage für die Lohnfortzahlung bildet § 3 Abs. 1 S. 1 EFZG. Voraussetzung dafür ist, dass ein Arbeitnehmer durch eine Arbeitsunfähigkeit infolge einer Krankheit ohne eigenes Verschulden an der Arbeitsleistung verhindert ist. Das bedeutet konkret: Der Anspruch entfällt nur bei grobem Leichtsinn, etwa wenn eine Verletzung durch eine Schlägerei oder Trunkenheit am Steuer provoziert wurde. Eine solche Arbeitsunfähigkeit liegt vor, wenn die vertraglich geschuldete Tätigkeit objektiv nicht ausgeübt werden kann. Ebenso greift der Anspruch, wenn die Arbeit zur Vermeidung von Heilungsverzögerungen nicht angetreten werden sollte.

Ein Maschinenführer in der Tierfutterproduktion scheiterte mit seiner Forderung auf 700,21 Euro brutto für den Zeitraum vom 18. bis zum 22. August 2025, da das Arbeitsgericht Heilbronn seine Klage vollständig abwies (Az.: 7 Ca 314/25). Zu den täglichen Aufgaben des Mitarbeiters gehörte das Wechseln von bis zu 50 Kilogramm schweren Maschinenteilen sowie stehende und laufende Tätigkeiten. Der Arbeitgeber verweigerte die Zahlung für die besagte Woche, da er die tatsächliche Erkrankung des Mannes bestritt.

Redaktionelle Leitsätze

  1. Der Beweiswert einer ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ist erschüttert, wenn der Arbeitnehmer zuvor für denselben Zeitraum erfolglos eine Urlaubsverlängerung beantragt hat und sich ein gleichartiger Ablauf bereits in einem früheren Jahr wiederholt hat; in diesem Fall trägt der Arbeitnehmer die volle Darlegungs- und Beweislast für das tatsächliche Vorliegen der Erkrankung….

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