Zum vorliegenden Urteilstext springen: 20 U 37/23
Das Wichtigste im Überblick
Versicherer zahlt Berufsunfähigkeitsrente nur bis zum Jahresende, wenn die Gesundheit des Kunden sich nachhaltig verbessert.
- Gericht bestätigt Anspruch auf Rente und Beitragsbefreiung bis einschließlich Dezember 2022.
- Psychische Besserung senkt Grad der Berufsunfähigkeit seit Juni 2022 unter 50 Prozent.
- Versicherung beendet Leistungen wirksam durch schriftliche Mitteilung unter Bezug auf ein Gutachten.
- Kläger muss Belastungsspitzen im Job durch eigene Willensanstrengung ohne Gesundheitsgefahr meistern.
- Versicherer bleibt an selbst gewählte Fristen in der Einstellungsmitteilung rechtlich gebunden.
- Gericht: Oberlandesgericht Hamm
- Datum: 16.02.2024
- Aktenzeichen: 20 U 37/23
- Verfahren: Berufung im Zivilprozess
- Rechtsbereiche: Versicherungsrecht
- Relevant für: Berufsunfähigkeitsversicherte, Versicherungsunternehmen, Vermittler
Wann endet die BU-Leistungspflicht im Nachprüfungsverfahren?
Gemäß § 11 Abs. 3 AVB (Allgemeine Versicherungsbedingungen – das Kleingedruckte Ihres Vertrags) kann der Versicherer seine Leistungen einstellen, wenn die Berufsunfähigkeit ganz oder teilweise weggefallen ist. Die Leistungspflicht endet, sobald der Grad der Einschränkung unter den vertraglich vereinbarten Mindestgrad sinkt. Voraussetzung für eine solche Einstellung ist ein ordnungsgemäßes Nachprüfungsverfahren – also eine formale Kontrolle der Versicherung, ob sich Ihr Gesundheitszustand verbessert hat – inklusive einer formalen Einstellungsmitteilung.
Prüfen Sie sofort, ob Ihnen eine formale Einstellungsmitteilung zugegangen ist. Ohne dieses Dokument bleibt die Versicherung zur Zahlung verpflichtet, selbst wenn Sie medizinisch wieder gesund sind.
OLG Hamm: Teilerfolg für Vermittler bei Depressions-Streit
In einem aktuellen Fall stritt ein selbstständiger Versicherungsvermittler mit seiner Versicherung über den Fortbestand seiner Leistungen ab Juni 2022, wobei er am Ende einen Teilerfolg erzielte und das Gericht ihm weitere 4.156,30 Euro sowie eine zweimonatige Beitragsbefreiung zusprach. Die Klage auf eine dauerhafte Rentenzahlung bis zum Jahr 2048 wies der Senat hingegen ab. Der 1983 geborene Mann hatte ursprünglich wegen einer depressiven Störung ab November 2018 Leistungen beantragt. Die vereinbarte Rente belief sich auf monatlich 2.078,15 Euro bei einem Beitrag von 82,57 Euro. Das Landgericht Bielefeld (Az. 18 O 88/20) hatte die Leistungspflicht in der ersten Instanz nur bis Mai 2022 bejaht. Im Berufungsverfahren vor dem Oberlandesgericht Hamm (Az. 20 U 37/23) stand nun zur Debatte, ob die psychische Erkrankung weiterhin eine hälftige Berufsunfähigkeit rechtfertigte. Das bedeutet konkret: Der Versicherte muss nachweisen, dass er seinen Beruf zu mindestens 50 Prozent nicht mehr ausüben kann, um den vollen Rentenanspruch zu behalten….