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Eigenbedarfskündigung von Vermietern: Wann eine Zweitwohnung als Grund genügt

Ganzen Artikel lesen auf: Mietrechtsiegen.de
Theaterbesuche in Hamburg – übernachten in der eigenen Wohnung. Der Vermieter, ein Nießbrauchberechtigter, kündigt wegen Eigenbedarfs und beruft sich auf gesundheitliche Gründe und soziale Verpflichtungen. Vor Gericht steht die Frage, ob eine nur gelegentlich genutzte Zweitwohnung den konkreten Eigenbedarf begründen kann.
Zum vorliegenden Urteilstext springen: 21 C 401/23

Das Wichtigste im Überblick

Vermieter dürfen eine Wohnung als Zweitwohnsitz kündigen, um kulturelle Angebote und die Familie besser zu erreichen.
  • Das Gericht bestätigte die Kündigung der Wohnung für gelegentliche Übernachtungen und Besuche der Vermieter.
  • Ein Nutzungswunsch ist wirksam, wenn er vernünftig, nachvollziehbar und ohne Rechtsmissbrauch geplant wird.
  • Mieter müssen den Eigenbedarf akzeptieren, auch wenn sie lange dort wohnen oder krank sind.
  • Allgemeine Suchprofile auf Immobilienportalen reichen nicht als Nachweis für eine erfolglose Ersatzwohnungssuche aus.
  • Der Mieter muss bis Ende Februar ausziehen, erhielt aber eine kurze letzte Räumungsfrist.

  • Gericht: Amtsgericht Hamburg
  • Datum: 22.11.2024
  • Aktenzeichen: 21 C 401/23
  • Verfahren: Räumungsklage nach Eigenbedarfskündigung
  • Rechtsbereiche: Mietrecht
  • Streitwert: 9.240,00 €
  • Relevant für: Vermieter mit Zweitwohnwunsch, Mieter in Ballungsgebieten

Dürfen Nießbraucher wegen Eigenbedarf kündigen?

Eine ordentliche Kündigung eines Mietverhältnisses setzt nach § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB ein berechtigtes Interesse durch Eigenbedarf voraus. Gemäß § 573 Abs. 3 S. 1 BGB müssen die konkreten Gründe für dieses Interesse bereits im Kündigungsschreiben detailliert angegeben werden. Auch Nießbrauchberechtigte können als Vermieter in die Rechte und Pflichten eines Mietvertrags eintreten, wie sich aus den §§ 566, 567 BGB ergibt. Das bedeutet konkret: Jemand hat das Recht, eine Wohnung wie ein Eigentümer zu nutzen und zu vermieten, obwohl ihm die Immobilie rechtlich nicht gehört.

Das Amtsgericht Hamburg bestätigte in einem aktuellen Urteil (Az. 21 C 401/23) die Klage auf Räumung und Herausgabe einer 44 Quadratmeter großen Zweizimmerwohnung. Herausgabe bedeutet hier die Rückgabe der Schlüssel und die Räumung der Wohnung, damit der Vermieter wieder die volle Verfügungsgewalt erhält. Ein älteres Ehepaar hatte das Eigentum an der Immobilie zwar im Jahr 2019 an seine drei Kindern übertragen, behielt aber ein lebenslanges Nießbrauchrecht und blieb damit rechtmäßiger Vermieter. Die Senioren kündigten dem langjährigen Mieter am 23. Januar 2023 zum Ende Oktober desselben Jahres und gaben dabei detaillierte Nutzungswünsche an. Das Gericht erklärte die Kündigung für wirksam und verurteilte den Mieter zum Auszug, gewährte ihm jedoch eine Räumungsfrist bis zum 28. Februar 2025.

Redaktionelle Leitsätze

  1. Nießbrauchberechtigte können als Vermieter eine ordentliche Eigenbedarfskündigung nach § 573 Abs….

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