Zum vorliegenden Urteilstext springen: 20 U 369/22
Das Wichtigste im Überblick
Ein Versicherer muss Berufsunfähigkeitsrente zahlen, wenn sein Anerkenntnis unzulässig rückwirkend befristet wurde.
- Das Gericht verurteilt den Versicherer zur Nachzahlung und dauerhaften Rentenzahlung.
- Eine rückwirkende Befristung der Leistungspflicht ist gesetzlich nicht erlaubt.
- Versicherte behalten ihren Leistungsanspruch ohne erneuten Beweis ihrer gesundheitlichen Einschränkungen.
- Der Versicherer darf Zahlungen nur mit einer medizinisch begründeten Vergleichsrechnung einstellen.
- Betroffene sollten die Wirksamkeit von Befristungen und Einstellungsmitteilungen rechtlich prüfen lassen.
- Gericht: Oberlandesgericht Hamm
- Datum: 13.12.2023
- Aktenzeichen: 20 U 369/22
- Verfahren: Berufung nach Klageabweisung der Vorinstanz
- Rechtsbereiche: Versicherungsrecht
- Relevant für: Versicherte, Versicherer, Rechtsanwälte für Versicherungsrecht
Wann ist ein BU-Anerkenntnis rechtlich bindend?
Ein Anerkenntnis der Leistungspflicht in der Berufsunfähigkeitsversicherung stellt ein sogenanntes Anerkenntnis sui generis dar. Das bedeutet konkret: Es handelt sich um eine rechtliche Verpflichtung eigener Art, die den Versicherer besonders stark an sein Versprechen bindet und über eine bloße Information hinausgeht. Es bestätigt die vertraglichen Ansprüche und bindet den Versicherer grundsätzlich an seine Leistungspflicht. Diese rechtliche Bindungswirkung bleibt in vollem Umfang bestehen, solange keine wirksame Beendigung der Rentenzahlung durch das Unternehmen erfolgt.
Es handelt sich vielmehr um ein Anerkenntnis sui generis, mit welchem sich der Versicherer zur Erbringung der für den Fall der Berufsunfähigkeit vereinbarten Leistungen verpflichtet und an welches er gebunden ist und sich hiervon nur durch die Regelungen des Nachprüfungsverfahrens lösen kann. – so das OLG Hamm
Eine Krankenschwester, die im Schichtdienst einer Reha-Klinik arbeitete, stritt mit ihrem Versicherer um Leistungen ab Juli 2015, nachdem dieser eine zunächst zugesagte Rente wieder eingestellt hatte. Das Oberlandesgericht Hamm (Urteil vom 13.12.2023, Az. 20 U 369/22) gab der Frau überwiegend Recht und verurteilte das Unternehmen zur Zahlung der Berufsunfähigkeitsrente sowie zur Beitragsbefreiung, womit es das vorherige klageabweisende Urteil des Landgerichts Bielefeld (Az. 7 O 0/22) abänderte. Der Versicherer hatte der Frau zuvor mit einem Schreiben vom 09.05.2014 mitgeteilt, dass die Eintrittspflicht anerkannt sei. Das Gericht wertete exakt dieses Schreiben als bindendes Anerkenntnis der Leistungspflicht, auf das sich die Betroffene in der Berufungsinstanz erfolgreich stützen konnte.
Redaktionelle Leitsätze