Zum vorliegenden Urteilstext springen: IV ZR 223/21
Das Wichtigste im Überblick
Versicherer dürfen ein Anerkenntnis zur Berufsunfähigkeit nicht rückwirkend für einen vergangenen Zeitraum befristen.
- Versicherer versuchte Leistungen rückwirkend auf zwei bereits abgeschlossene Monate zu begrenzen.
- Gericht erklärte rückwirkende Befristungen für unzulässig und schützt damit Versicherungsnehmer.
- Das Anerkenntnis gilt als unbefristet bis zur korrekten Einstellung durch den Versicherer.
- Die Leistungspflicht endet erst einen Monat nach einer ordnungsgemäßen Einstellungsmitteilung.
- Kläger erhält Nachzahlung für den Zeitraum zwischen Befristungsende und korrekter Mitteilung.
- Gericht: Bundesgerichtshof
- Datum: 31.08.2022
- Aktenzeichen: IV ZR 223/21
- Verfahren: Revision
- Rechtsbereiche: Versicherungsrecht
- Streitwert: 78.516,74 €
- Relevant für: Versicherungsnehmer, Versicherungsunternehmen, Fachanwälte für Versicherungsrecht
Darf ein befristetes Anerkenntnis in der Berufsunfähigkeitsversicherung rückwirkend sein?
Ein Versicherer kann ein befristetes Anerkenntnis nicht rückwirkend für einen bereits abgeschlossenen Zeitraum abgeben. Ein solches Recht zur rückwirkenden Befristung lässt sich auch nicht aus den allgemeinen Versicherungsbedingungen herleiten. Eine derartige Praxis ist unzulässig, wenn sie gemäß § 175 VVG zum Nachteil des Versicherungsnehmers von § 173 Abs. 2 Satz 1 VVG abweicht.
Wie der Senat entschieden und im Einzelnen begründet hat, kann der Versicherer ein befristetes Anerkenntnis nicht rückwirkend für einen abgeschlossenen Zeitraum abgeben. Ein Recht zur Abgabe eines rückwirkend befristeten Anerkenntnisses kann auch einer Befristungsklausel in den allgemeinen Versicherungsbedingungen nicht entnommen werden – so der Bundesgerichtshof
Zusammenbruch und später Leistungsantrag
Der Bundesgerichtshof (Az. IV ZR 223/21) wandte diese Grundsätze auf den Fall eines Werksleiters an, der nach einer kurzzeitigen Bewusstlosigkeit mit Kollaps im November 2018 monatelang arbeitsunfähig war. Der Mann, der seit 1992 eine Berufsunfähigkeitszusatzversicherung unterhielt, stellte am 4. Juni 2019 einen Leistungsantrag, während seine gesundheitlichen Einschränkungen noch andauerten. Die Versicherung gewährte mit einem Schreiben vom 12. November 2019 zwar Leistungen, beschränkte diese jedoch rückwirkend auf den Zeitraum vom 1. Juni bis zum 31. Juli 2019.
Erfolgreiche Revision vor dem Bundesgerichtshof
Nachdem das Landgericht Bamberg (Az. 4 O 4/20) und das Oberlandesgericht Bamberg (Az. 1 U 12/21) die Klage des Mannes zunächst abgewiesen hatten, entschied das höchste deutsche Zivilgericht, dass die rückwirkende Befristung unzulässig war. Die Versicherung durfte sich nicht darauf berufen….