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Befristetes Anerkenntnis in der BU-Versicherung: Wann die Befristung unzulässig ist

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Seit 1992 sicherte die BU-Rente den Lebensunterhalt – dann stellte die Versicherung plötzlich die Zahlungen ein. Grund: ein „befristetes Anerkenntnis“ nur für einen bereits abgeschlossenen Zeitraum. Gilt das noch, wenn die Berufsunfähigkeit fortdauert?
Zum vorliegenden Urteilstext springen: IV ZR 223/21

Das Wichtigste im Überblick

Versicherer dürfen ein Anerkenntnis zur Berufsunfähigkeit nicht rückwirkend für einen vergangenen Zeitraum befristen.
  • Versicherer versuchte Leistungen rückwirkend auf zwei bereits abgeschlossene Monate zu begrenzen.
  • Gericht erklärte rückwirkende Befristungen für unzulässig und schützt damit Versicherungsnehmer.
  • Das Anerkenntnis gilt als unbefristet bis zur korrekten Einstellung durch den Versicherer.
  • Die Leistungspflicht endet erst einen Monat nach einer ordnungsgemäßen Einstellungsmitteilung.
  • Kläger erhält Nachzahlung für den Zeitraum zwischen Befristungsende und korrekter Mitteilung.

  • Gericht: Bundesgerichtshof
  • Datum: 31.08.2022
  • Aktenzeichen: IV ZR 223/21
  • Verfahren: Revision
  • Rechtsbereiche: Versicherungsrecht
  • Streitwert: 78.516,74 €
  • Relevant für: Versicherungsnehmer, Versicherungsunternehmen, Fachanwälte für Versicherungsrecht

Darf ein befristetes Anerkenntnis in der Berufsunfähigkeitsversicherung rückwirkend sein?

Ein Versicherer kann ein befristetes Anerkenntnis nicht rückwirkend für einen bereits abgeschlossenen Zeitraum abgeben. Ein solches Recht zur rückwirkenden Befristung lässt sich auch nicht aus den allgemeinen Versicherungsbedingungen herleiten. Eine derartige Praxis ist unzulässig, wenn sie gemäß § 175 VVG zum Nachteil des Versicherungsnehmers von § 173 Abs. 2 Satz 1 VVG abweicht.

Wie der Senat entschieden und im Einzelnen begründet hat, kann der Versicherer ein befristetes Anerkenntnis nicht rückwirkend für einen abgeschlossenen Zeitraum abgeben. Ein Recht zur Abgabe eines rückwirkend befristeten Anerkenntnisses kann auch einer Befristungsklausel in den allgemeinen Versicherungsbedingungen nicht entnommen werden – so der Bundesgerichtshof

Zusammenbruch und später Leistungsantrag

Der Bundesgerichtshof (Az. IV ZR 223/21) wandte diese Grundsätze auf den Fall eines Werksleiters an, der nach einer kurzzeitigen Bewusstlosigkeit mit Kollaps im November 2018 monatelang arbeitsunfähig war. Der Mann, der seit 1992 eine Berufsunfähigkeitszusatzversicherung unterhielt, stellte am 4. Juni 2019 einen Leistungsantrag, während seine gesundheitlichen Einschränkungen noch andauerten. Die Versicherung gewährte mit einem Schreiben vom 12. November 2019 zwar Leistungen, beschränkte diese jedoch rückwirkend auf den Zeitraum vom 1. Juni bis zum 31. Juli 2019.

Erfolgreiche Revision vor dem Bundesgerichtshof

Nachdem das Landgericht Bamberg (Az. 4 O 4/20) und das Oberlandesgericht Bamberg (Az. 1 U 12/21) die Klage des Mannes zunächst abgewiesen hatten, entschied das höchste deutsche Zivilgericht, dass die rückwirkende Befristung unzulässig war. Die Versicherung durfte sich nicht darauf berufen….


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