Zum vorliegenden Urteilstext springen: 19 L 554/25
Das Wichtigste im Überblick
Eine Wohnungseigentümergemeinschaft muss das undichte Dach des Mehrfamilienhauses sichern, wenn der Bauherr zahlungsunfähig ist.
- Das Gericht verpflichtet die Eigentümergemeinschaft zur sofortigen Abdichtung des offenen Dachstuhls.
- Dächer gehören zum Gemeinschaftseigentum und fallen somit in den Verantwortungsbereich aller Eigentümer.
- Behörden dürfen die Gemeinschaft wählen, wenn der eigentliche Verursacher kein Geld hat.
- Die angedrohte Geldstrafe ist vorerst unwirksam, weil die Behörde keine angemessene Frist setzte.
- Gericht: Verwaltungsgericht Berlin
- Datum: 23.02.2026
- Aktenzeichen: 19 L 554/25
- Verfahren: Eilverfahren gegen Bauaufsichtliche Anordnung
- Rechtsbereiche: Baurecht, Wohnungseigentumsrecht
- Streitwert: 18.000 Euro
- Relevant für: Wohnungseigentümer, Hausverwaltungen, Bauaufsichtsbehörden
Wann haftet die WEG für Bauträger-Mängel am Dach?
Die Bauaufsichtsbehörde kann zur Gefahrenabwehr bauliche Maßnahmen auf Grundlage von § 58 Abs. 1 BauO Bln anordnen. Wer dafür rechtlich einstehen muss, richtet sich nach den Grundsätzen der Zustands- und Handlungsstörereigenschaft gemäß § 13 und § 14 ASOG Bln. Das bedeutet konkret: Ein Handlungsstörer ist derjenige, der die Gefahr durch sein Verhalten selbst verursacht hat, während der Zustandsstörer allein deshalb haftet, weil ihm die Sache gehört, von der die Gefahr ausgeht. Geht es um das gemeinschaftliche Eigentum einer Immobilie, trägt die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer nach § 9a Abs. 1 WEG die Verantwortung.
Wie diese Verantwortlichkeit in der Praxis aussieht, musste das Verwaltungsgericht Berlin in einem Beschluss vom 23. Februar 2026 (Az.: 19 L 554/25) klären. Eine Eigentümergemeinschaft eines um 1910 errichteten Mehrfamilienhauses wehrte sich gegen das Bezirksamt Tempelhof-Schöneberg. Die Behörde hatte die Gemeinschaft als Zustandsverantwortliche in die Pflicht genommen, weil das Gebäude kein intaktes Dach mehr besaß. Die Eigentümergemeinschaft argumentierte vor Gericht erfolglos, dass stattdessen die Bauherrin als alleinige Handlungsstörerin haften müsse. Die Klage hatte nur teilweise Erfolg: Während die Pflicht zur Dachsicherung bestehen blieb, stoppte das Gericht die angedrohte Zwangsgeldzahlung.