Zum vorliegenden Urteilstext springen: 8 K 620/25
Das Wichtigste im Überblick
Alleinerziehende ohne Sorgerecht erhalten einen Wohnberechtigungsschein für ihre Kinder, wenn sie tatsächlich zusammenwohnen.
- Das Gericht verpflichtet die Behörde zur Ausstellung eines Wohnberechtigungsscheins für drei Personen.
- Entscheidend ist die tatsächliche Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft statt der rein rechtlichen Sorgeberechtigung.
- Die Kinder gelten als Haushaltsangehörige, da sie dauerhaft beim Vater in Deutschland leben.
- Eine Vollmacht der sorgeberechtigten Mutter bestätigt das rechtmäßige Zusammenleben im gemeinsamen Haushalt.
- Gericht: VG Berlin
- Datum: 09.03.2026
- Aktenzeichen: 8 K 620/25
- Verfahren: Verpflichtungsklage
- Rechtsbereiche: Wohnungsbindungsrecht, Sozialrecht
- Relevant für: Alleinerziehende ohne Sorgerecht, Wohnungsämter, Familien mit ausländischen Partnern
WBS-Anspruch: Wann zählen Kinder als Haushaltsangehörige?
Ein Wohnberechtigungsschein wird nach § 27 Abs. 2 S. 1 des Wohnraumförderungsgesetzes (WoFG) auf Antrag erteilt. Voraussetzung ist, dass sich Wohnungssuchende rechtlich und tatsächlich im Geltungsbereich aufhalten und einen Wohnsitz als Mittelpunkt ihrer Lebensführung begründen können. Das bedeutet konkret: Die Wohnung muss der tatsächliche Ort sein, an dem sich das private und soziale Leben der Person dauerhaft abspielt. Zudem setzt die Erteilung nach § 27 Abs. 3 S. 1 WoFG voraus, dass die gesetzliche Einkommensgrenze eingehalten wird.
Wie diese Vorgaben in der Praxis greifen, zeigt der Fall eines Vaters, der im Februar 2025 einen Wohnberechtigungsschein für sich und seine zwei minderjährigen Kinder beantragte. Die zuständige Behörde bewilligte zunächst nur einen Schein für eine Einraumwohnung und lehnte den Antrag für die Kinder mit einem Bescheid vom 20. März 2025 ab. Das Verwaltungsgericht Berlin (Az.: 8 K 620/25) hob diese Entscheidung nun auf und verpflichtete das Amt zur Erteilung eines Wohnberechtigungsscheins für den gesamten Haushalt.
Stellen Sie Ihren Antrag beim zuständigen Wohnungsamt und führen Sie von Beginn an alle Kinder als Haushaltsangehörige auf, die tatsächlich bei Ihnen leben. So verhindern Sie, dass die Behörde Ihren Bedarf fälschlicherweise nur auf Basis einer Einzelperson berechnet und Ihnen lediglich eine Einraumwohnung zugesteht.
Redaktionelle Leitsätze