Skip to content
Menu

Datenbank Urteile & Beiträge
Rechtsanwälte Kotz GbR

Wohnberechtigungsschein für Kinder: Anspruch auch ohne Sorgerecht

Ganzen Artikel lesen auf: Sozialrechtsiegen.de
Den Antrag für den Wohnberechtigungsschein füllte er aus: Zwei Kinder, drei Zimmer. Die Behörde strich die Kinder, denn der Vater besaß kein Sorgerecht – sie zählten nicht als Haushaltsangehörige. Obwohl die Mutter eine Generalvollmacht ausgestellt hatte und die Kinder dauerhaft bei ihm lebten. Was zählt mehr: Paragrafen oder gelebte Familie?
Zum vorliegenden Urteilstext springen: 8 K 620/25

Das Wichtigste im Überblick

Alleinerziehende ohne Sorgerecht erhalten einen Wohnberechtigungsschein für ihre Kinder, wenn sie tatsächlich zusammenwohnen.
  • Das Gericht verpflichtet die Behörde zur Ausstellung eines Wohnberechtigungsscheins für drei Personen.
  • Entscheidend ist die tatsächliche Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft statt der rein rechtlichen Sorgeberechtigung.
  • Die Kinder gelten als Haushaltsangehörige, da sie dauerhaft beim Vater in Deutschland leben.
  • Eine Vollmacht der sorgeberechtigten Mutter bestätigt das rechtmäßige Zusammenleben im gemeinsamen Haushalt.

  • Gericht: VG Berlin
  • Datum: 09.03.2026
  • Aktenzeichen: 8 K 620/25
  • Verfahren: Verpflichtungsklage
  • Rechtsbereiche: Wohnungsbindungsrecht, Sozialrecht
  • Relevant für: Alleinerziehende ohne Sorgerecht, Wohnungsämter, Familien mit ausländischen Partnern

WBS-Anspruch: Wann zählen Kinder als Haushaltsangehörige?

Ein Wohnberechtigungsschein wird nach § 27 Abs. 2 S. 1 des Wohnraumförderungsgesetzes (WoFG) auf Antrag erteilt. Voraussetzung ist, dass sich Wohnungssuchende rechtlich und tatsächlich im Geltungsbereich aufhalten und einen Wohnsitz als Mittelpunkt ihrer Lebensführung begründen können. Das bedeutet konkret: Die Wohnung muss der tatsächliche Ort sein, an dem sich das private und soziale Leben der Person dauerhaft abspielt. Zudem setzt die Erteilung nach § 27 Abs. 3 S. 1 WoFG voraus, dass die gesetzliche Einkommensgrenze eingehalten wird.

Wie diese Vorgaben in der Praxis greifen, zeigt der Fall eines Vaters, der im Februar 2025 einen Wohnberechtigungsschein für sich und seine zwei minderjährigen Kinder beantragte. Die zuständige Behörde bewilligte zunächst nur einen Schein für eine Einraumwohnung und lehnte den Antrag für die Kinder mit einem Bescheid vom 20. März 2025 ab. Das Verwaltungsgericht Berlin (Az.: 8 K 620/25) hob diese Entscheidung nun auf und verpflichtete das Amt zur Erteilung eines Wohnberechtigungsscheins für den gesamten Haushalt.

Stellen Sie Ihren Antrag beim zuständigen Wohnungsamt und führen Sie von Beginn an alle Kinder als Haushaltsangehörige auf, die tatsächlich bei Ihnen leben. So verhindern Sie, dass die Behörde Ihren Bedarf fälschlicherweise nur auf Basis einer Einzelperson berechnet und Ihnen lediglich eine Einraumwohnung zugesteht.

Können wir Ihnen helfen? Kontaktieren Sie uns!

Stellen Sie hier Ihre Anfrage oder rufen Sie uns an: 02732 791079

ANFRAGE FORMULAR (V1)

Art der Anfrage

Bitte wählen Sie zunächst die Art Ihrer Anfrage, damit wir Ihnen so schnell und kompetent wie möglich weiterhelfen können.
(*) Bitte beachten, dass eine Beratung und eine qualifizierte Rechtsauskunft leider nur kostenpflichtig erfolgen kann. Wir informieren Sie vorab über anfallende Kosten, selbstverständlich können Sie das Angebot vor einer Beratung kostenfrei zurückweisen.
Wird gesendet

Ebenfalls interessante Urteile und Beiträge