Zum vorliegenden Urteilstext springen: L 3 SB 206/24
Das Wichtigste im Überblick
Behinderte Menschen mit einem GdB von 30 erhalten trotz Gleichstellung keinen Schwerbehindertenausweis.
- Das Gericht verweigerte einem gleichgestellten Mann mit GdB 30 das offizielle Ausweisdokument.
- Ein Schwerbehindertenausweis setzt gesetzlich zwingend einen Grad der Behinderung von mindestens 50 voraus.
- Die Gleichstellung durch die Arbeitsagentur fingiert keine Schwerbehinderung für die Ausweisausstellung.
- Betroffene weisen ihren Status gegenüber Arbeitgebern stattdessen durch den Bescheid der Arbeitsagentur nach.
- Gericht: Hessisches Landessozialgericht
- Datum: 27.01.2026
- Aktenzeichen: L 3 SB 206/24
- Verfahren: Berufung (Allgemeine Leistungsklage)
- Rechtsbereiche: Schwerbehindertenrecht, Sozialrecht
- Relevant für: Gleichgestellte behinderte Menschen, Versorgungsämter, Arbeitgeber
Kein Schwerbehindertenausweis für Gleichgestellte mit GdB 30
Gemäß § 152 Abs. 5 Satz 1 SGB IX wird ein Ausweis über die Eigenschaft als schwerbehinderter Mensch ausgestellt. Das SGB IX ist das Gesetzbuch, das die Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen in Deutschland regelt. Diese Eigenschaft setzt nach § 2 Abs. 2 SGB IX zwingend einen Grad der Behinderung (GdB) von mindestens 50 voraus. Gleichgestellte behinderte Menschen werden rechtlich in § 2 Abs. 3 SGB IX ausdrücklich von schwerbehinderten Menschen unterschieden.
Das Hessische Landessozialgericht musste sich mit dieser strikten Trennung befassen, als ein im November 1968 geborener Mann die Ausstellung eines solchen Dokuments einforderte. Der Betroffene verfügte über einen behördlich festgestellten GdB von 30 und verwies auf seine offizielle Gleichstellung durch die Agentur für Arbeit nach § 151 SGB IX. Er wollte die gängige Verwaltungspraxis gerichtlich klären lassen und verlangte ein Ausweisdokument, das seinen Status dokumentiert. Die Richter wiesen seine Berufung jedoch endgültig zurück (Az. L 3 SB 206/24), da ein GdB von 30 für die Ausstellung eines Schwerbehindertenausweises schlichtweg nicht ausreicht.
Redaktionelle Leitsätze
- Ein Schwerbehindertenausweis nach § 152 Abs. 5 SGB IX wird ausschließlich für schwerbehinderte Menschen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 ausgestellt; eine behördliche Gleichstellung nach § 151 SGB IX begründet keinen Anspruch auf dieses Dokument.
- Die Eintragung des Grades der Behinderung oder der Gleichstellungsfeststellung als Sondervermerk in einen Schwerbehindertenausweis ist unzulässig, weil § 4 Abs….
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