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Kosten nach übereinstimmender Erledigung: Wer zahlt trotz Gewinnchance?

Ganzen Artikel lesen auf: Mietrechtkreuztal.de
Vergleich unterschrieben, der Prozess um die Renovierungspflicht ist vom Tisch. Die Mieterin war sich sicher: Vor Gericht hätte sie nicht streichen müssen. Doch die Kostenfrage blieb offen, und das Amtsgericht Blomberg musste darüber entscheiden.
Zum vorliegenden Urteilstext springen: 4 C 111/22

Das Wichtigste im Überblick

Vermieter müssen Schönheitsreparaturen selbst zahlen, wenn die Vertragsklausel wegen unklarer Fristen unwirksam ist.
  • Vermieter tragen die Kosten für Renovierungen bei rechtlich unklaren Formulierungen im Mietvertrag.
  • Die Klausel war unwirksam, weil der Beginn der Renovierungsfristen nicht eindeutig feststand.
  • Unwirksame Klauseln führen dazu, dass die gesamte Renovierungspflicht beim Vermieter verbleibt.
  • Späte Einwände gegen Gutachten berücksichtigt das Gericht wegen verstrichener Fristen nicht mehr.

  • Gericht: Amtsgericht Blomberg
  • Datum: 24.01.2023
  • Aktenzeichen: 4 C 111/22
  • Verfahren: Beschluss nach Erledigungserklärung
  • Rechtsbereiche: Mietrecht, AGB-Recht
  • Streitwert: 29.164,36 EUR
  • Relevant für: Vermieter, Mieter, Hausverwaltungen

Kostenrisiko: Warum die Mieterin trotz Gewinnchance zahlte

Wenn sich ein gerichtlicher Streit vorzeitig erledigt, entscheidet das Gericht gemäß § 91a der Zivilprozessordnung (ZPO) über die Verteilung der Verfahrenskosten. Eine solche übereinstimmende Erledigung bedeutet konkret: Beide Parteien erklären dem Gericht, dass sich der Streitfall erledigt hat – etwa weil die Forderung bereits erfüllt wurde – und das Gericht nun nicht mehr über die Sache selbst entscheiden muss. Diese Entscheidung trifft der Richter nach billigem Ermessen. Dabei berücksichtigt er den bisherigen Sach- und Streitstand, um zu bewerten, wer voraussichtlich gewonnen oder verloren hätte.

Das Amtsgericht Blomberg wandte diese Grundsätze in einem Beschluss vom 24. Januar 2023 an (Az.: 4 C 111/22), nachdem eine Mieterin und ihre Vermieterin einen Vergleich geschlossen und den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt hatten. Den Streitwert für das Verfahren setzte das Gericht auf 29.164,36 Euro fest. Der Streitwert ist dabei kein Betrag, den eine Partei an die andere zahlen muss, sondern die finanzielle Grundlage, nach der das Gericht die Anwalts- und Gerichtskosten berechnet. Bei der anschließenden Kostenentscheidung kam es zu einem bemerkenswerten Ergebnis: Das Gericht legte der Mieterin die Kosten auf, obwohl die Vermieterin nach der vorläufigen Rechtsauffassung im weiteren Fortgang des Prozesses eigentlich unterlegen wäre.

Vermeiden Sie dieses Kostenrisiko bei einer Einigung: Regeln Sie die Kostenverteilung im Vergleichstext immer explizit selbst (z. B. „Die Vermieterin trägt die Kosten des Verfahrens“). Überlassen Sie die Entscheidung niemals dem Gericht nach § 91a ZPO, wenn Sie eine klare rechtliche Position haben, da das „billige Ermessen“ des Richters zu unvorhersehbaren Ergebnissen führen kann.

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