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Rechtsanwälte Kotz GbR

Kettenbefristung: Anspruch auf Festanstellung im öffentlichen Dienst

Ganzen Artikel lesen auf: Arbeitsrechtsiegen.de
Seit elf Jahren im selben Kindergarten angestellt, jedes Jahr ein neuer Vertrag. Die Stelle bleibt, der Status ist „unbefristet, aber nicht dauerhaft“. Nun musste die Große Kammer des Europäischen Gerichtshofs entscheiden, ob dieses System mit EU-Recht vereinbar ist.
Zum vorliegenden Urteilstext springen: C-418/24

Das Wichtigste im Überblick

Öffentliche Arbeitgeber müssen Missbrauch bei befristeten Verträgen durch wirksame und abschreckende Strafen sanktionieren.
  • Spanien darf missbräuchliche Befristungen nicht einfach in ein unbefristetes, aber unsicheres Arbeitsverhältnis umwandeln.
  • Die bisherige Regelung lässt Beschäftigte in einer unsicheren Lage und bestraft Fehlverhalten unzureichend.
  • Pauschale Entschädigungen mit Obergrenzen gleichen den jahrelangen Missbrauch für Betroffene nicht vollständig aus.
  • Allgemeine Stellenbesetzungsverfahren ohne Vorrang für Betroffene heilen den vorangegangenen Rechtsbruch nicht.
  • Nationale Gerichte müssen sicherstellen, dass Sanktionen den Missbrauch stoppen und Folgen beseitigen.

  • Gericht: Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH)
  • Datum: 14.04.2026
  • Aktenzeichen: C-418/24
  • Verfahren: Vorabentscheidungsverfahren (Große Kammer)
  • Rechtsbereiche: Arbeitsrecht, Unionsrecht
  • Relevant für: Öffentliche Arbeitgeber, befristet Beschäftigte im Staatsdienst

Wann verstoßen spanische Kettenbefristungen gegen EU-Recht?

Paragraf 5 der Rahmenvereinbarung im Anhang der Richtlinie 1999/70/EG dient der Vermeidung von Missbrauch durch aufeinanderfolgende befristete Arbeitsverträge. Das bedeutet konkret: Eine EU-Richtlinie setzt verbindliche Ziele, die alle Mitgliedstaaten in ihr nationales Recht umsetzen müssen, um einen Mindestschutz für Arbeitnehmer zu garantieren. Unbefristete Verträge stellen nach den unionsrechtlichen Grundsätzen die übliche Form des Beschäftigungsverhältnisses dar. Die Mitgliedstaaten müssen wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Maßnahmen vorsehen, um die volle Wirksamkeit des Unionsrechts zu sichern. Nationale Maßnahmen müssen eine angemessene Ahndung des Missbrauchs und die Beseitigung der Folgen des Verstoßes ermöglichen. Wie diese unionsrechtlichen Vorgaben in der Praxis auf den Prüfstand geraten, zeigt der Fall einer Kinderbetreuerin in Spanien, die seit März 2016 über sechs aufeinanderfolgende befristete Verträge in einer öffentlichen Bildungseinrichtung beschäftigt war. Der letzte dieser Verträge stammte vom 8. September 2017 und diente, wie die vorherigen, der Besetzung einer freien Stelle oder der Vertretung von Personal. Am 19. Juli 2021 reichte die Frau vor dem Juzgado de lo Social no 13 de Madrid eine Klage ein, um die Feststellung eines dauerhaften Arbeitsverhältnisses zu erstreiten. Der Rechtsstreit wanderte über das Tribunal Superior de Justicia de Madrid bis vor die Große Kammer des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) unter dem Aktenzeichen C-418/24. Die Große Kammer ist eine besondere Besetzung des Gerichts mit 15 Richtern, die nur bei rechtlich besonders bedeutsamen Fällen entscheidet. Die Richter in Luxemburg entschieden zugunsten der Kinderbetreuerin: Die spanischen Regelungen zur Ahndung von Kettenbefristungen verstoßen gegen das Unionsrecht, da sie den Missbrauch nicht ausreichend sanktionieren….

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