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Indexmietklausel im Gewerbemietvertrag: Wann hohe Nachzahlungen fällig sind

Ganzen Artikel lesen auf: Mietrechtsiegen.de
Der Streit um den Vorschuss fürs Streichen ist beigelegt, die geminderte Miete akzeptiert – sie haben sich geeinigt. Nach dem Vergleich aber fliegen nicht nur die Friedenstauben, sondern auch saftige Rechnungen ins Haus. Der BGH entschied, ob der schnelle Deal am Ende vor allem eines ist: teuer.
Zum vorliegenden Urteilstext springen: VIII ZB 43/23

Das Wichtigste im Überblick

Mieter tragen die Prozesskosten, wenn ihre Klage auf Renovierung wegen wirksamer Vertragsklauseln keine Aussicht auf Erfolg bietet.
  • Mieter verloren den Rechtsstreit um Renovierungskosten und müssen sämtliche Verfahrenskosten selbst zahlen.
  • Vertragliche Renovierungspflichten bleiben wirksam, solange Fristen flexibel auf den tatsächlichen Zustand reagieren.
  • Eine unwirksame Klausel zur Kostenbeteiligung macht die Pflicht zur eigentlichen Renovierung nicht automatisch ungültig.
  • Mieter müssen beweisen, dass eine Wohnung bei Einzug bereits unrenoviert oder renovierungsbedürftig übergeben wurde.

  • Gericht: Bundesgerichtshof
  • Datum: 30.01.2024
  • Aktenzeichen: VIII ZB 43/23
  • Verfahren: Rechtsbeschwerde gegen Kostenentscheidung nach Erledigung
  • Rechtsbereiche: Mietrecht, AGB-Recht
  • Streitwert: bis 13.000 €
  • Relevant für: Vermieter, Mieter, Hausverwaltungen

BGH: Mieterin zahlt Verfahrenskosten trotz Erledigung

Eine Mieterin forderte von ihrer Vermieterin einen Kostenvorschuss von 26.210 Euro für Schönheitsreparaturen sowie eine Mietminderung von zehn Prozent, woraufhin sich beide Parteien im Prozess einigten. Der Bundesgerichtshof entschied letztinstanzlich, dass die Mieterin sämtliche Verfahrenskosten tragen muss, da ihre ursprüngliche Klage voraussichtlich erfolglos geblieben wäre (Beschluss vom 30.01.2024, Az. VIII ZB 43/23). Wenn ein Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt wird – das bedeutet, beide Seiten teilen dem Gericht mit, dass sich der Streitgrund etwa durch eine Einigung erübrigt hat –, ergeht die Entscheidung über die Kosten nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands gemäß § 91a Abs. 1 Satz 1 ZPO. Das Gericht entscheidet hierbei nach Gerechtigkeitsaspekten, wer nach dem bisherigen Stand voraussichtlich gewonnen hätte. Maßgeblich für die Kostenverteilung ist dabei die Prüfung der Erfolgsaussichten der ursprünglichen Klage vor der Erledigung. Die Parteien können die Kostenentscheidung dem Gericht in analoger Anwendung des § 91a ZPO übertragen.

Bevor Sie einen Rechtsstreit für erledigt erklären, klären Sie die Kostenfrage im Vergleich verbindlich. Überlassen Sie die Entscheidung dem Gericht nach § 91a ZPO nur, wenn Sie sicher sind, dass Ihre Klage von Anfang an Aussicht auf Erfolg hatte – sonst tragen Sie trotz Einigung am Ende alle Verfahrenskosten.

Nach dem Vergleich in der ersten Instanz und der übereinstimmenden Erledigungserklärung musste der Bundesgerichtshof über die Kosten des Rechtsstreits und des selbständigen Beweisverfahrens entscheiden. Letzteres ist ein Vorverfahren, das dazu dient, Beweise wie etwa Mängel durch Gutachter bereits vor einem eigentlichen Prozess rechtssicher zu sichern. Die Mieterin bewohnte eine Wohnung in B. auf Grundlage eines Dauernutzungsvertrags vom 13. Oktober 2008, in den die Vermieterin am 1….


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