Bringt die viele Therapie mehr Rente, auch wenn der Krebs nicht schlimmer wird? Hautkrebs durch Radarstrahlung beim Bund, 30 Prozent bewilligt, jetzt beantragt: 50.
Zum vorliegenden Urteilstext springen: L 13 VS 14/22
Das Wichtigste im Überblick
Ehemaliger Soldat erhält keine höhere Grundrente, da keine dauerhafte Verschlechterung seiner Krebserkrankung nachweisbar ist.
- Gericht weist Klage auf Erhöhung des Grades der Schädigungsfolgen von 30 auf 50 ab.
- Kläger leidet an Hautkrebs durch Radarstrahlung und einer zusätzlichen psychischen Störung.
- Dauerhafte Behandlungsbedürftigkeit allein rechtfertigt ohne objektive Verschlimmerung keine höhere Rentenzahlung.
- Kurzzeitige Verschlechterungen unter sechs Monaten zählen rechtlich nicht als wesentliche Änderung.
- Stabiler Krankheitsverlauf über Jahre verhindert trotz intensiver Therapie eine höhere Einstufung.
- Gericht: Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen
- Datum: 06.03.2026
- Aktenzeichen: L 13 VS 14/22
- Verfahren: Berufung
- Rechtsbereiche: Soziales Entschädigungsrecht, Soldatenversorgungsrecht
- Revision zugelassen: Nein
- Relevant für: Ehemalige Soldaten, Menschen mit anerkannten Wehrdienstbeschädigungen
GdS-Erhöhung: Warum ein stabiler Krebsverlauf nicht ausreicht
Maßgeblich für die Änderung eines Bescheids bei einer Verschlimmerung ist § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X. Voraussetzung für eine Anpassung ist eine wesentliche Änderung der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse. Der Grad der Schädigungsfolgen (GdS) gibt an, wie stark die körperlichen oder seelischen Beeinträchtigungen einen Menschen in seiner gesamten Lebensführung einschränken; er wird nach § 30 Abs. 1 BVG in Zehnergraden von 10 bis 100 gemessen. Als Beurteilungsmaßstab dienen dabei die Versorgungsmedizinischen Grundsätze (VMG) – eine Verordnung, die festlegt, welche Krankheitsbilder zu welchem GdS führen – insbesondere Teil A Nr. 7a Satz 1 zur wesentlichen Änderung.
Ein ehemaliger Soldat auf Zeit, der in den 1970er Jahren bei der Bundeswehr diente, begehrte ab dem 4. Juli 2014 die Erhöhung seines Gesamt-GdS von 30 auf 50. Bei dem Mann war 1996 ein Non-Hodgkin-Lymphom diagnostiziert worden, das auf eine im Dienst erlittene Radarstrahlung zurückzuführen war. Nachdem das Sozialgericht Detmold ihm in der Vorinstanz zunächst recht gegeben hatte, wies das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen (Aktenzeichen L 13 VS 14/22) die Klage des Mannes jedoch ab. Damit war die Berufung der zuständigen Versorgungsbehörde erfolgreich.
Stabiler Verlauf der Krebserkrankung
Die Richter begründeten die Entscheidung damit, dass keine objektiv nachweisbare wesentliche Verschlechterung vorlag. Das Gericht stellte bei dem an einem kutanen T-Zell-Lymphom erkrankten Mann einen stabilen Krankheitsverlauf ohne Progredienz – also ohne ein weiteres Fortschreiten der Erkrankung – über das Stadium IA hinaus fest. Auch ein einmalig behandeltes Rezidiv (das Wiederauftreten der Krankheit nach einer Phase der Besserung) im Jahr 2016 reichte den Richtern für eine dauerhafte Erhöhung der Rente nicht aus….