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Entlassung eines Probebeamten: Helfen gute Noten bei Fehlverhalten?

Ganzen Artikel lesen auf: Arbeitsrechtsiegen.de
Schon wieder fährt er aus der Haut: Ein Polizist auf Probe beleidigt zum zweiten Mal Kollegen, die Disziplinarmaßnahme verpufft. Seine Beurteilungen sind exzellent, in der Ausbildung ein Musterbeamter. Doch vor Gericht geht es um seine charakterliche Eignung – und die Frage: Kann fehlende Impulskontrolle durch exzellente Noten aufgewogen werden?
Zum vorliegenden Urteilstext springen: 10 S 18/25

Das Wichtigste im Überblick

Ein Bundespolizist in der Probezeit verliert seinen Job wegen charakterlicher Mängel durch vulgäre Beleidigungen eines Kollegen.
  • Das Gericht bestätigte die sofortige Entlassung des Beamten wegen schwerer charakterlicher Defizite.
  • Der Beamte beleidigte einen Kollegen mehrfach mit vulgären Begriffen in Gegenwart Dritter.
  • Frühere Täuschungen über Verletzungen begründeten bereits vorab erhebliche Zweifel an seiner Eignung.
  • Polizisten müssen durch ihr Verhalten die Integrität des Dienstes auch außerhalb geschützter Räume wahren.
  • Ernsthafte Zweifel an der charakterlichen Eignung genügen rechtlich bereits für eine rechtmäßige Kündigung.

  • Gericht: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg
  • Datum: 23.03.2026
  • Aktenzeichen: 10 S 18/25
  • Verfahren: Beschwerdeverfahren (Eilrechtsschutz)
  • Rechtsbereiche: Beamtenrecht, Polizeirecht
  • Streitwert: 9.493,95 Euro
  • Relevant für: Polizeibeamte, Beamte auf Probe, Dienstherren, Personalräte

Wann rechtfertigen Eignungszweifel die Entlassung des Probebeamten?

Die Entlassung richtet sich nach § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 in Verbindung mit § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Bundesbeamtengesetzes (BBG). Voraussetzung dafür ist die fehlende Bewährung in der Probezeit, die in vollem Umfang vorliegen muss. Der Dienstherr besitzt bei dieser Bewährungsfeststellung einen nur eingeschränkt überprüfbaren Beurteilungsspielraum. Das bedeutet konkret: Das Gericht darf die Entscheidung des Dienstherrn nicht durch seine eigene Bewertung ersetzen, sondern prüft nur, ob sachfremde Erwägungen oder grobe Verfahrensfehler vorliegen. Dabei wird eine prognostische Bewertung vorgenommen – also eine Vorhersage über die künftige Eignung –, bei der bereits begründete ernsthafte Zweifel ausreichen, um eine Entlassung zu rechtfertigen.

Ein aktueller Fall vor dem Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg zeigt die strengen Maßstäbe für einen Polizeivollzugsbeamten auf Probe bei der Bundespolizei, der wegen Zweifeln an seiner charakterlichen Eignung entlassen wurde. Das Gericht bestätigte die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Berlin vom 16. April 2025 mit einem Beschluss vom 23. März 2026 (Az.: 10 S 18/25) und wies die Beschwerde des Mannes zurück. Damit bleibt die Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Probe sowie deren sofortige Vollziehung bestehen. Letztere bewirkt, dass die Entlassung sofort wirksam wird und der Beamte seine Bezüge verliert, noch bevor über seine Klage im Hauptverfahren endgültig entschieden ist. Ausschlaggebend für den Rauswurf war ein wiederholtes Fehlverhalten des Beamten, obwohl er zuvor bereits eine Disziplinarmaßnahme erhalten hatte.

Beachten Sie: Für Ihre Entlassung muss der Dienstherr kein strafbares Verhalten nachweisen. Es genügt, wenn er „ernsthafte Zweifel“ an Ihrer Eignung begründet….


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