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Blindengeld bei psychogener Blindheit: Ohne organischen Befund kein Anspruch

Ganzen Artikel lesen auf: Sozialrechtsiegen.de
Die Augen reagieren, die Sehnerven leiten, das Visus-VEP misst normale Hirnströme – doch die Klägerin sieht nichts. Blindengeld soll die finanzielle Not lindern. Aber was, wenn sich keine organische Ursache findet? Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen hatte über diesen Grenzfall zu entscheiden.
Zum vorliegenden Urteilstext springen: 12 A 1170/23

Das Wichtigste im Überblick

Psychisch bedingte Sehstörungen ohne organischen Befund geben keinen Anspruch auf Blindengeld oder Sehbehindertenhilfe.
  • Gericht verneint Blindengeld bei rein psychogener Blindheit ohne organische Ursache.
  • Anspruch setzt eine nachweisbare Schädigung des Auges oder der Sehbahn voraus.
  • Objektive Messungen bestätigten bei der Klägerin eine fast normale Sehschärfe.
  • Rein seelische Störungen sind rechtlich nicht mit echter Blindheit gleichzusetzen.

  • Gericht: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen
  • Datum: 27.02.2026
  • Aktenzeichen: 12 A 1170/23
  • Verfahren: Berufung
  • Rechtsbereiche: Blindengeldrecht, Sozialrecht
  • Relevant für: Sehbehinderte Menschen, Sozialbehörden, Augenärzte

Wer bekommt Blindengeld bei psychogener Blindheit nach GHBG?

Die rechtliche Grundlage für das Blindengeld bildet § 1 Abs. 1 GHBG (Gesetz über das Landesblindengeld), der einen finanziellen Ausgleich für blindheitsbedingte Mehraufwendungen schafft. Als blind gelten demnach Personen, deren Sehschärfe – fachsprachlich Visus genannt – auf dem besseren Auge nicht mehr als 1/50 beziehungsweise 0,02 beträgt. Darüber hinaus erfasst § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 GHBG auch nicht nur vorübergehende Störungen des Sehvermögens, die einer echten Blindheit rechtlich gleichzusetzen sind.

Prüfen Sie in Ihren medizinischen Unterlagen, ob der Visus-Wert von 0,02 (1/50) auf dem besseren Auge unterschritten wird. Nur bei Erreichen dieses exakten Grenzwerts oder einer rechtlich gleichgestellten organischen Störung besteht Aussicht auf Blindengeld.

Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen befasste sich unter dem Aktenzeichen 12 A 1170/23 mit der Frage, ob diese Voraussetzungen auch bei einer rein seelisch bedingten Sehstörung erfüllt sind. Eine Frau hatte ab März 2017 entsprechende Leistungen beantragt und dabei auf ein Glaukom (Grüner Star) sowie eine Katarakt (Grauer Star) verwiesen. Erste ärztliche Unterlagen gaben ihre Sehschärfe im Februar 2017 mit 0,16 auf dem rechten und 0,2 auf dem linken Auge an, spätere Befunde aus dem Mai 2017 zeigten Werte von 0,1 und 1/50. Die zuständige Behörde lehnte den Antrag auf Blindengeld ab, da medizinisch weder eine Blindheit noch eine gleichzusetzende Sehschädigung vorlagen. Die Betroffene verlor das Verfahren vollständig, da das Gericht ihre Berufung gegen ein vorangegangenes Urteil des Verwaltungsgerichts vom 12.05.2023 zurückwies.

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