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Aufhebung der Prozesskostenhilfe: Unwirksam ohne digitale Signatur

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532 Euro Gerichtskosten, obwohl der Prozess per Vergleich endete. Der Arbeitgeber hatte sich nach dem Urteilsspruch geeinigt – doch die Richterbank hatte ihre Entscheidung zu diesem Zeitpunkt bereits verkündet.

 


Zum vorliegenden Urteilstext springen: 13 Ta 29/26

Das Wichtigste im Überblick

Parteien zahlen bei einem gerichtlichen Vergleich keine Verfahrensgebühren, auch wenn zuvor bereits ein Urteil erging.
  • Ein Vergleich beendet das Verfahren gebührenfrei vor Eintritt der endgültigen Rechtskraft.
  • Das Gesetz sieht keinen Gebührenzwang vor, wenn zuvor ein Urteil verkündet wurde.
  • Der Gebührenverzicht fördert den schnellen Frieden zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer nachhaltig.
  • Es spielt keine Rolle, dass das Gericht durch das Urteil bereits Arbeit hatte.

  • Gericht: Landesarbeitsgericht Niedersachsen
  • Datum: 10.04.2026
  • Aktenzeichen: 13 Ta 29/26
  • Verfahren: Sofortige Beschwerde gegen Gebührenrechnung
  • Rechtsbereiche: Gerichtskostenrecht, Arbeitsrecht
  • Streitwert: 9.170,67 €
  • Relevant für: Arbeitgeber, Arbeitnehmer, Rechtsanwälte im Arbeitsrecht

Wann gilt der Gebührenwegfall nach Vergleich im Prozess?

Wird ein arbeitsgerichtliches Verfahren durch einen gerichtlichen Vergleich beendet, entfällt gemäß der Vorbemerkung 8 zum Kostenverzeichnis (KV-GKG) die übliche Verfahrensgebühr nach Nr. 8210 KV-GKG. Voraussetzung für diese Gebührenprivilegierung ist, dass der Rechtsstreit zum Zeitpunkt der gütlichen Einigung noch rechtlich anhängig ist. Das bedeutet konkret: Das Verfahren muss offiziell bei Gericht laufen und darf noch nicht endgültig beendet sein. Ein solcher Gebührenwegfall ist allerdings ausgeschlossen, wenn der geschlossene Vergleich lediglich einen Teil des Streitgegenstands abdeckt – also nur einen Teil der Forderungen betrifft, über die ursprünglich gestritten wurde –, wie Satz 2 der Vorbemerkung 8 KV-GKG festlegt.

Ob diese Voraussetzungen auch nach einem bereits gesprochenen Urteil noch greifen, musste das Landesarbeitsgericht Niedersachsen klären, nachdem das Arbeitsgericht Lingen (Az. 1 Ca 552/24) einem Arbeitgeber eine Verfahrensgebühr von 532,00 Euro in Rechnung gestellt hatte. Grundlage dafür war ein Streitwert von 9.170,67 Euro. Das Unternehmen wehrte sich gegen die Kostenrechnung und forderte die vollständige Anwendung der Gebührenprivilegierung, da der Streit letztlich durch einen gerichtlichen Vergleich beendet worden sei. Das Landesarbeitsgericht Niedersachsen gab dem Arbeitgeber unter dem Aktenzeichen 13 Ta 29/26 recht und entschied, dass die Gebühr nicht zu erheben ist.

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