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Arbeitszeitgutschrift bei Zuvielarbeit: Wann Beamte Stunden zurückbekommen

Ganzen Artikel lesen auf: Arbeitsrechtsiegen.de
44 Stunden auf der Wache – intern gilt die 42. Jede Woche zwei Stunden Differenz summieren sich bei einem Berliner Feuerwehrbeamten auf 34,64 Stunden Mehrarbeit im Jahr. Die Behörde verweigerte die Gutschrift. Ein Gericht musste entscheiden: Binden interne Anweisungen mehr als der Dienstplan?
Zum vorliegenden Urteilstext springen: 4 B 37/24

Das Wichtigste im Überblick

Feuerwehrleute im Rettungsdienst erhalten eine Arbeitszeitgutschrift, wenn für sie laut Verwaltungsanweisung eine kürzere Wochenarbeitszeit gilt.
  • Berliner Feuerwehrbeamte im Rettungsdienst müssen lediglich 42 statt 44 Stunden pro Woche arbeiten.
  • Die behördliche Geschäftsanweisung bindet den Dienstherrn als verbindliche Vorgabe für die Arbeitszeit.
  • Betroffene erhalten die zu viel geleisteten Stunden automatisch auf ihrem Arbeitszeitkonto gutgeschrieben.
  • Eine unterschiedliche Behandlung von Beamten und Angestellten bei der Arbeitszeit ist rechtlich zulässig.

  • Gericht: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg
  • Datum: 23.03.2026
  • Aktenzeichen: 4 B 37/24
  • Verfahren: Berufungsverfahren (Allgemeine Leistungsklage)
  • Rechtsbereiche: Beamtenrecht, Arbeitszeitrecht
  • Revision zugelassen: Nein
  • Relevant für: Feuerwehrbeamte, Rettungsdienstpersonal, Dienststellenleiter der Feuerwehr

Wann haben Feuerwehrleute Anspruch auf 42-Stunden-Woche?

Arbeitszeitkonten im öffentlichen Dienst stellen die tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden dem festgelegten Arbeitszeitsoll gegenüber. Dabei sind die erfassten Ausgangs-, Verrechnungs- und Saldowerte auf diesen Konten rein rechnerische Größen. Wenn die Belastung zu hoch wird, ist gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 AZVO FuP (der Arbeitszeitverordnung für Feuerwehr und Polizei) eine Reduzierung der regelmäßigen Arbeitszeit ausdrücklich zulässig.

Ob eine solche Reduzierung zwingend zu einem Zeitguthaben führt, musste das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg klären, nachdem ein feuerwehrtechnischer Beamter für den Zeitraum von September bis Dezember 2021 eine Gutschrift von 34,64 Stunden forderte. Der Mann war in Vollzeit mit 44 Wochenstunden in zwölfstündigen Tag- und Nachtdiensten überwiegend im Rettungsdienst tätig, beanspruchte aber eine Absenkung seines Solls auf 42 Stunden. Das Gericht bestätigte mit seinem Urteil vom 23. März 2026 (Az. 4 B 37/24) den Anspruch auf die Zeitgutschrift aufgrund der zu hoch angesetzten Soll-Arbeitszeit. Die Berufung der Dienststelle wurde zurückgewiesen, womit die erstinstanzliche Entscheidung des Verwaltungsgerichts Berlin vom 21. Mai 2024 rechtskräftig bleibt und der Feuerwehrmann seine Stunden behält.

Redaktionelle Leitsätze

  1. Eine behördliche Geschäftsanweisung, die für eine bestimmte Beamtengruppe eine geringere regelmäßige Wochenarbeitszeit festlegt, entfaltet über den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs….

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