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Anspruch auf plangerechte Erstherstellung: Welche Kosten die WEG tragen muss

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Die Bauträger-Pleite hinterlässt eine Rohbau-Wohnung – der Kaufpreis ist bezahlt, doch drinnen fehlen Wände und Leitungen. Muss die Eigentümergemeinschaft zahlen, was der Bauträger versäumte? Eine BGH-Entscheidung zeigt jetzt, wo die Grenzen der Gemeinschaftspflicht wirklich liegen.
Zum vorliegenden Urteilstext springen: V ZR 219/24

Das Wichtigste im Überblick

Die Eigentümergemeinschaft muss bei Baustopps auch Innenwände und Leitungen zur erstmaligen Fertigstellung der Wohnungen errichten.
  • Gemeinschaften haften für die komplette Erstherstellung steckengebliebener Bauten nach dem ursprünglichen Bauplan.
  • Der Anspruch umfasst Innenwände, Elektroinstallationen unter Putz sowie Heizkörper und deren Anschlüsse.
  • Wohnungseigentümer erhalten dadurch eine rechtssichere Grundlage für die Fertigstellung ihres unfertigen Sondereigentums.
  • Zusätzliche Dachfenster gelten als bauliche Veränderung und erfordern eine separate Prüfung auf Beeinträchtigungen.
  • Eigentümer müssen Kosten und Folgelasten für eigenmächtige bauliche Veränderungen grundsätzlich selbst tragen.

  • Gericht: Bundesgerichtshof
  • Datum: 27.02.2026
  • Aktenzeichen: V ZR 219/24
  • Verfahren: Beschlussersetzungsklage
  • Rechtsbereiche: Wohnungseigentumsrecht
  • Revision zugelassen: Ja – Rechtsfrage noch nicht höchstrichterlich geklärt.
  • Relevant für: Wohnungseigentümer, Hausverwaltungen, Bauträger bei unfertigen Objekten

Anspruch auf Erstherstellung: Wann ist die WEG überfordert?

Bei steckengebliebenen Bauvorhaben existiert ein unkodifizierter Anspruch auf eine erstmalige plangerechte Herstellung beziehungsweise Fertigstellung. Das bedeutet konkret: Dieser Anspruch steht nicht ausdrücklich im Gesetzestext, sondern wurde von der Rechtsprechung über Jahre hinweg entwickelt. Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer ist dabei gemäß § 18 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 WEG für das gemeinschaftliche Eigentum zuständig. Eine Beschlussersetzungsklage nach § 44 Abs. 1 Satz 2 WEG ist begründet, wenn ausschließlich eine bestimmte Beschlussfassung der ordnungsmäßigen Verwaltung entspricht. Mit einer solchen Klage kann das Gericht eine Entscheidung der Eigentümerversammlung ersetzen, wenn diese eine notwendige Maßnahme unberechtigt abgelehnt hat. Dieser Anspruch auf eine Erstherstellung kann jedoch gemäß § 242 BGB seine Grenze an einer finanziellen Überforderung der Gemeinschaft finden.

Falls die Gemeinschaft eine Fertigstellung wegen „finanzieller Überforderung“ ablehnt, verlangen Sie eine detaillierte Darlegung der wirtschaftlichen Verhältnisse. Die Hürde für diesen Einwand ist extrem hoch; eine bloße Belastung durch Sonderumlagen reicht meist nicht aus, um Ihren Anspruch zu Fall zu bringen.

Zu einer finanziellen Überforderung der anderen Wohnungseigentümer, die gemäß § 242 BGB zu einer Begrenzung des Ersterrichtungsanspruchs führen kann , wird es im Regelfall aufgrund einer wie vorstehend beschriebenen Erstreckung des Erstherstellungsanspruchs nicht kommen. – so der Bundesgerichtshof

Der Bundesgerichtshof (Az. V ZR 219/24) musste sich am 27….


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