Monat für Monat Wohngeld für eine Familie mit zwei Kindern – dabei hat sich das Einkommen des Lebensgefährten längst verdoppelt. Als der Rückforderungsbescheid kommt, steht eine Summe im Raum: 591 Euro aus dem Jahr 2019. Dass die Behörde den alten Bewilligungsbescheid nicht korrekt aufgehoben hat, könnte der Mutter jetzt unerwartet helfen.
Zum vorliegenden Urteilstext springen: 3 K 2109/24
Das Wichtigste im Überblick
Wer Einkommenssteigerungen vor der Wohngeldbewilligung verschweigt, muss zu viel gezahlte Leistungen zurückzahlen.
- Gericht bestätigt Rückforderung von 1.452 Euro wegen grob fahrlässig verletzter Mitteilungspflichten.
- Empfängerin meldete deutliche Lohnsteigerung ihres Lebensgefährten erst viele Monate zu spät.
- Vertrauensschutz entfällt bei Verschweigen erheblicher Änderungen gegenüber der zuständigen Behörde.
- Behörde darf Leistungen nur für Bescheide zurückfordern, die sie ausdrücklich aufgehoben hat.
- Lange Verfahrensdauer im Widerspruch ändert nichts an der Pflicht zur Rückzahlung.
- Gericht: Verwaltungsgericht Bremen
- Datum: 26.03.2026
- Aktenzeichen: 3 K 2109/24
- Verfahren: Gerichtsbescheid
- Rechtsbereiche: Wohngeldrecht, Sozialverwaltungsrecht
- Relevant für: Wohngeldempfänger, Sozialbehörden, Haushaltsmitglieder mit Einkommensänderungen
Wohngeld-Rückforderung: Formfehler reduziert Rückzahlung um 591 Euro
Eine Mutter von zwei Kindern beantragte Wohngeld, teilte der Behörde aber die spätere Verdopplung des Einkommens ihres Lebensgefährten nicht rechtzeitig mit. Das Verwaltungsgericht Bremen (Az. 3 K 2109/24) entschied am 26. März 2026, dass die Frau von den ursprünglich geforderten 2.043 Euro nur 1.452 Euro zurückzahlen muss, während die restliche Forderung wegen eines Formfehlers der Verwaltung abgewiesen wurde.
Die Rücknahme eines begünstigenden rechtswidrigen Verwaltungsakts richtet sich nach § 45 SGB X. Ein Verwaltungsakt ist die offizielle Entscheidung einer Behörde – hier der Wohngeldbescheid. „Begünstigend“ bedeutet, dass er dem Bürger einen Vorteil wie eine Geldzahlung verschafft. Wenn eine Behörde einen solchen Bescheid aufhebt, sind bereits erbrachte Leistungen nach § 50 Abs. 1 Satz 1 SGB X zu erstatten. Eine Rücknahme mit Wirkung für die Vergangenheit ist dabei nach § 45 Abs. 4 SGB X nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich.
Prüfen Sie bei jedem Rückforderungsbescheid sofort, ob dieser Leistungen betrifft, die Sie bereits für Miete oder Lebensunterhalt ausgegeben haben. In diesem Fall muss die Behörde im Bescheid detailliert begründen, warum Ihr Vertrauensschutz gegenüber der Rückforderung ausnahmsweise nicht greift. Das bedeutet konkret: Sie dürfen sich grundsätzlich darauf verlassen, dass eine staatliche Zusage gilt, besonders wenn Sie das Geld bereits gutgläubig verbraucht haben.
Im Fall der Bremer Familie forderte die zuständige Behörde mit einem Bescheid vom 1. Juni 2021 insgesamt 2.043 Euro an Wohngeld zurück. Das Gericht bestätigte diese Rückforderung jedoch nur in Höhe von 1.452 Euro für den Zeitraum von Januar bis Juni 2020. Für die Monate Oktober bis Dezember 2019, in denen es um 591 Euro ging, war die Rückforderung rechtlich unzulässig….