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Werklohn im Berufungsverfahren: Wann die Ablehnung ohne Verhandlung droht

Ganzen Artikel lesen auf: Baurechtsiegen.de
119.788,14 Euro Werklohn, das Landgericht hat entschieden, die Berufung läuft. Dann der Hinweis des Oberlandesgerichts: Ein Hilfsantrag des Gegners hat die Verjährung gestoppt – und die fehlende Bauabnahme war kein Problem mehr. Wer jetzt schnell reagiert, halbiert die Gerichtskosten.
Zum vorliegenden Urteilstext springen: 12 U 115/23

Das Wichtigste im Überblick

Ein Bauunternehmer muss über 119.000 Euro zahlen, obwohl der Kunde das mangelhafte Werk nicht abgenommen hat.
  • Das Gericht bestätigt die Verpflichtung zur Zahlung von Schadensersatz wegen Baumängeln.
  • Auftraggeber dürfen Mängelrechte auch ohne formelle Abnahme des Werkes geltend machen.
  • Die Verjährung stoppt für alle Ansprüche, die auf demselben Sachverhalt beruhen.
  • Ein Zwang zur Abnahme eines mangelhaften Werkes besteht für Kunden nicht.

  • Gericht: Oberlandesgericht Bamberg
  • Datum: 25.06.2024
  • Aktenzeichen: 12 U 115/23
  • Verfahren: Beschluss zur Zurückweisung der Berufung
  • Rechtsbereiche: Werkvertragsrecht, Verjährungsrecht
  • Streitwert: 119.788,00 €
  • Relevant für: Bauunternehmer, Bauherren, Architekten bei Mängelhaftung

Wann wird eine Berufung ohne Verhandlung zurückgewiesen?

Ein Zivilgericht weist eine Berufung gemäß § 522 Abs. 2 der Zivilprozessordnung (ZPO) ohne mündliche Verhandlung zurück, wenn das Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat. Dies setzt voraus, dass der Fall keine grundsätzliche Bedeutung aufweist und eine rechtliche Fortbildung nicht erforderlich ist. Die Kosten eines solchen erfolglosen Verfahrens trägt nach § 97 Abs. 1 ZPO die unterlegene Partei.

Nach diesen Maßstäben wies das Oberlandesgericht Bamberg die Berufung eines beauftragten Unternehmens gegen ein Urteil des Landgerichts Coburg (Az. 22 O 189/17) zurück. Eine Auftraggeberin forderte aus einem Werkvertrag eine Zahlung von 119.788,14 Euro zuzüglich Zinsen seit Mitte Oktober 2016. Der Senat bestätigte die erstinstanzliche Verurteilung in vollem Umfang und legte der Auftragnehmerin die gesamten Kosten des Berufungsverfahrens auf.

Wenn Sie als Berufungsführer einen Hinweisbeschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO erhalten, prüfen Sie sofort die Rücknahme Ihres Rechtsmittels. Ein Hinweisbeschluss ist die förmliche Mitteilung des Gerichts, dass die Berufung voraussichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat und ohne Verhandlung zurückgewiesen wird. Damit reduzieren Sie die Gerichtsgebühren von vier auf zwei Sätze und vermeiden unnötige Mehrkosten bei offensichtlicher Aussichtslosigkeit. Das bedeutet konkret: Durch die Rücknahme halbiert sich die staatliche Gebühr für das Gerichtsverfahren.

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