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Vorstellungsgespräch bei Gleichstellung: Wann ist eine Klage erfolgreich?

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Die dienstliche Beurteilung weist zwei Punkte weniger aus. Die erhoffte Einladung zum Vorstellungsgespräch bleibt trotz Gleichstellung aus. Doch wiegt dieser Verfahrensfehler schwer, wenn der Punkteabstand durch ein Gespräch gar nicht aufholbar gewesen wäre?
Zum vorliegenden Urteilstext springen: M 5 E 25.6574

Das Wichtigste im Überblick

Eine Behörde darf Stellen mit leistungsstärkeren Bewerbern besetzen, wenn die Notenunterschiede in den Beurteilungen unaufholbar sind.
  • Das Gericht lehnte den Stopp der Stellenbesetzung trotz fehlenden Vorstellungsgesprächs der Klägerin ab.
  • Die Beigeladene war mit zwölf Punkten deutlich leistungsstärker als die Klägerin mit zehn Punkten.
  • Ein massiver Vorsprung in der Beurteilung lässt sich durch ein Gespräch rechtlich nicht ausgleichen.
  • Einladungen für schwerbehinderte Menschen sind entbehrlich, wenn eine Auswahl wegen Leistungsrückstands ausgeschlossen ist.

  • Gericht: VG München
  • Datum: 26.03.2026
  • Aktenzeichen: M 5 E 25.6574
  • Verfahren: Einstweiliger Rechtsschutz im Konkurrentenstreit
  • Rechtsbereiche: Beamtenrecht, Schwerbehindertenrecht
  • Streitwert: 25.536,76 EUR
  • Relevant für: Beamte, Dienstherren, Schwerbehinderte, Personalvertretungen

Wann ist ein Vorstellungsgespräch bei Gleichstellung Pflicht?

Nach § 165 Satz 3 SGB IX müssen öffentliche Arbeitgeber schwerbehinderte oder diesen gleichgestellte Bewerber zwingend zu einem Vorstellungsgespräch einladen. Die rechtliche Gleichstellung bedeutet konkret: Menschen mit einem Grad der Behinderung von 30 oder 40 werden Schwerbehinderten rechtlich gleichgestellt, um ihre Chancen im Berufsleben zu verbessern. Gleichzeitig verpflichtet der Bewerbungsverfahrensanspruch — also das Recht auf eine faire Auswahl allein nach Eignung und Leistung — aus Art. 33 Abs. 2 GG und § 9 BeamtStG den Dienstherrn dazu, offene Stellen streng nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung zu besetzen.

Ob diese Einladungspflicht ausnahmslos gilt, musste das Verwaltungsgericht München klären, nachdem eine Baudirektorin gegen ihren Dienstherrn vorgegangen war und den Prozess letztlich verlor. Die Beamtin, die seit Juni 2014 einem schwerbehinderten Menschen gleichgestellt ist, hatte sich auf die Stelle der Bereichsleitung Hochbau bei einem Staatlichen Bauamt beworben. Der ausgeschriebene Dienstposten war mit der Besoldungsgruppe A 14 bis A 15 Z bewertet. Der Dienstherr verzichtete jedoch auf eine Einladung zum Gespräch, da er bei einem bestehenden Beurteilungsabstand von zwei Punkten zu anderen Bewerbern nur einen bloßen Alibicharakter in dem Termin sah. Die zuständige Hauptschwerbehindertenvertretung stimmte diesem Vorgehen im Mai 2025 ausdrücklich zu.

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