Zum vorliegenden Urteilstext springen: 1 S 16321/22 WEG
Das Wichtigste im Überblick
Wohnungseigentümer können die Wiederwahl eines Verwalters verhindern, wenn dieser Anträge eines Minderheitseigentümers absichtlich ignoriert.
- Das Gericht erklärte die erneute Bestellung der Verwalterin für ungültig.
- Die Verwalterin setzte geforderte Themen des Klägers trotz Mahnung nicht auf die Tagesordnung.
- Dieses Verhalten verletzt die Mitwirkungsrechte von Eigentümern schwerwiegend und zeigt fehlende Neutralität.
- Einem Minderheitseigentümer ist die weitere Zusammenarbeit mit einer voreingenommenen Verwaltung nicht zumutbar.
- Schwierigkeiten bei der Suche nach Ersatzverwaltern rechtfertigen keine groben Pflichtverletzungen.
- Gericht: LG München I
- Datum: 26.02.2024
- Aktenzeichen: 1 S 16321/22 WEG
- Verfahren: Beschlussanfechtungsklage
- Rechtsbereiche: Wohnungseigentumsrecht
- Streitwert: 28.560,00 €
- Relevant für: Wohnungseigentümer, Hausverwaltungen, Beiräte
Warum ignorierte Anträge die Verwalterbestellung kippen
Ein Minderheitseigentümer einer aus drei Einheiten bestehenden Gemeinschaft forderte im Juli 2021 vergeblich die Aufnahme eigener Beschlussanträge in die Tagesordnung der anstehenden Eigentümerversammlung. Das Landgericht München I wies die spätere Berufung der Eigentümergemeinschaft zurück und bestätigte damit endgültig, dass der Beschluss zu TOP 4 über die erneute Bestellung der Hausverwaltung ungültig ist. Gemäß § 18 Abs. 2 Nr. 1 WEG haben Wohnungseigentümer einen Anspruch darauf, dass bestimmte Tagesordnungspunkte in die Einladung aufgenommen werden, sofern deren Behandlung einer ordnungsmäßigen Verwaltung entspricht. Das bedeutet konkret: Die Maßnahme muss dem vernünftigen Interesse der Gemeinschaft entsprechen und rechtliche sowie vereinbarte Regeln einhalten. Eine gravierende Beeinträchtigung dieser Teilnahme- und Mitwirkungsrechte kann die Abberufung der Verwaltung rechtfertigen.
Reichen Sie Ihre Beschlussanträge grundsätzlich schriftlich und per Einwurf-Einschreiben ein. Tun Sie dies mindestens zwei bis drei Wochen vor dem üblichen Versandtermin der Einladungen, damit der Verwalter keine organisatorischen Gründe für eine Ablehnung vorschieben kann.
Ignorierte Anträge trotz anwaltlicher Aufforderung
Die Auseinandersetzung nahm ihren Lauf, als der Wohnungseigentümer am 11. Juli 2021 schriftlich Beschlussanträge für die Eigentümerversammlung einreichte. Die zuständige Hausverwaltung nahm diese Anträge jedoch nicht in die Tagesordnung für das Treffen am 10. November 2021 auf. Selbst nachdem der Anwalt des Mannes am 11. Oktober 2021 nochmals nachdrücklich die Aufnahme forderte, reagierte die Verwaltung lediglich mit einer Vorverlegung des Termins – ohne die Anträge zu ergänzen. Das Gericht wertete dieses Vorgehen als schwerwiegenden Verstoß gegen die Mitwirkungsrechte des Eigentümers….