Zum vorliegenden Urteilstext springen: 31 K 23.3567
Das Wichtigste im Überblick
- Gericht: Verwaltungsgericht München
- Datum: 25.03.2026
- Aktenzeichen: 31 K 23.3567
- Verfahren: Verpflichtungsklage auf Bewilligung von Corona-Überbrückungshilfe
- Rechtsbereiche: Zuwendungsrecht, Verwaltungsrecht
- Relevant für: Soloselbstständige, Antragsteller von Corona-Hilfen
Soloselbstständige erhalten keine Überbrückungshilfe, wenn ihr Steuerbescheid 2019 weniger als 51 Prozent gewerbliche Einkünfte ausweist.
- Das Gericht wies die Klage eines DJs auf Corona-Förderung vollständig ab.
- Die Behörde darf für die Prüfung allein den vorliegenden Steuerbescheid nutzen.
- Nachträgliche Änderungen des Steuerbescheids spielen im Klageverfahren keine Rolle mehr.
- Steuerliche Gestaltungen wie Investitionsabzugsbeträge muss die Behörde nicht individuell herausrechnen.
- Bereits gezahlte Abschlagszahlungen muss der Kläger wegen der Ablehnung vollständig zurückzahlen.
Warum der DJ keine Überbrückungshilfe IV erhielt
Die Gewährung staatlicher Hilfsgelder erfolgt als Billigkeitsleistung nach den geltenden Förderrichtlinien, insbesondere unter Beachtung der Artikel 23 und 44 der Bayerischen Haushaltsordnung (BayHO). Das bedeutet konkret: Da es kein Gesetz gibt, das die Zahlung vorschreibt, leistet der Staat hier freiwillig Hilfe nach eigenem Ermessen. Ein direkter gesetzlicher Rechtsanspruch auf diese Zahlungen existiert nicht, vielmehr ergibt sich ein möglicher Anspruch aus dem Gleichheitssatz nach Artikel 3 Absatz 1 des Grundgesetzes sowie Artikel 118 Absatz 1 der Bayerischen Verfassung durch eine Selbstbindung der Verwaltung. Diese Selbstbindung besagt, dass die Behörde alle Antragsteller gleich behandeln muss, sobald sie einmal feste Regeln für die Vergabe etabliert hat. Maßgeblich für die rechtliche Beurteilung ist dabei immer die tatsächliche, ständige Verwaltungspraxis des Zuwendungsgebers zum exakten Zeitpunkt der Behördenentscheidung.
Entscheidend ist daher allein, wie die zuständige Behörde die Richtlinie im maßgeblichen Zeitpunkt in ständiger, zu einer Selbstbindung führenden Verwaltungspraxis gehandhabt hat und in welchem Umfang sie infolgedessen an den Gleichheitssatz gebunden ist. – so das Verwaltungsgericht München
Informieren Sie sich vorab: Da kein gesetzlicher Anspruch auf die Hilfen besteht, müssen Sie die für Ihr Bundesland und den spezifischen Förderzeitraum geltenden FAQ und Richtlinien (z. B. die bayerischen Vollzugshinweise) im Detail prüfen. Diese definieren die „ständige Verwaltungspraxis“, an die die Gerichte gebunden sind.
Wie diese Verwaltungspraxis in der Realität aussieht, erlebte ein DJ, der für den Zeitraum von Januar bis Juni 2022 eine finanzielle Unterstützung in Höhe von insgesamt 14.169,08 Euro beantragte. Das Verwaltungsgericht München prüfte unter dem Aktenzeichen 31 K 23….