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Nachlasspflegschaft bei Erbstreit: Wann das Gericht einen Verwalter einsetzt

Ganzen Artikel lesen auf: Erbrechtsiegen.de
Eine Witwe, zwei Kinder, ein Speditionsbetrieb – und tägliche Beschuldigungen über Vollmachtsmissbrauch und eigenmächtige Kontobewegungen. Obwohl ihnen alles gemeinsam gehört, übernimmt bald ein Fremder die Regie. Das Amtsgericht Fürstenfeldbruck greift zu einem Instrument, das die Erben komplett entmündigt – aber war das rechtens?
Zum vorliegenden Urteilstext springen: 5 VI 531/25

Das Wichtigste im Überblick

  • Gericht: Amtsgericht Fürstenfeldbruck
  • Datum: 11.08.2025
  • Aktenzeichen: 5 VI 531/25
  • Verfahren: Beschwerde gegen Anordnung einer Nachlasspflegschaft
  • Rechtsbereiche: Erbrecht
  • Relevant für: Erben, Miterben bei Erbstreit und Unternehmensinhaber

Das Gericht ordnet bei unklaren Erbquoten eine Nachlasspflegschaft für den gesamten Nachlass an.
  • Ein Streit über die Höhe der Erbanteile macht eine Nachlassverwaltung rechtlich notwendig.
  • Die Erbenstellung einer Ehefrau war gegenüber den Kindern des Verstorbenen massiv umstritten.
  • Ein Verwalter sichert das Erbe vor einseitigen Zugriffen einzelner Beteiligter ohne Absprache.
  • Teilpflegschaften für halbe Anteile verhindern bei Firmenbesitz die notwendige tägliche Handlungsfähigkeit.
  • Das Gericht übertrug den Fall zur endgültigen Klärung an das Oberlandesgericht München.

Wann rechtfertigt Vollmachtsmissbrauch eine Nachlasspflegschaft?

Eine Nachlasspflegschaft kann gemäß § 1960 BGB eingerichtet werden, wenn über die Erbberechtigung ein Rechtsstreit besteht. Das bedeutet konkret: Das Gericht bestellt einen neutralen Verwalter, der das Erbe schützt und verwaltet, solange die Erben noch nicht feststehen oder sich gegenseitig blockieren. Dies gilt auch dann, wenn alle in Frage kommenden Erben namentlich bekannt sind und die Erbschaft bereits angenommen haben, das Gericht aber den wahren Erben noch nicht zweifelsfrei feststellen kann. Die rechtliche Grundlage für ein Beschwerdeverfahren gegen eine solche gerichtliche Anordnung bildet § 68 Abs. 1 FamFG.

Wenn Sie feststellen, dass Miterben eigenmächtig über Konten verfügen oder Vollmachten missbrauchen, stellen Sie umgehend einen Antrag auf Nachlasspflegschaft beim zuständigen Nachlassgericht. Nur so sichern Sie den Bestand des Nachlasses, bevor Fakten geschaffen werden, die später kaum rückgängig zu machen sind.

In einem Verfahren vor dem Amtsgericht Fürstenfeldbruck (Az. 5 VI 531/25) stritten die Ehefrau und die Kinder eines Erblassers erbittert über die Erbenstellung, wobei das Gericht letztlich die Pflegschaft für den gesamten Nachlass anordnete und eine spätere Beschwerde der Kinder erfolglos blieb. Eine Erbenfeststellungsklage war zu diesem Zeitpunkt bereits beim Landgericht München II anhängig. Das bedeutet: Ein förmlicher Prozess zur Klärung der Erbberechtigung war bereits eingeleitet, aber noch nicht abgeschlossen. Die Ehefrau des Verstorbenen regte die Einrichtung der Pflegschaft an, da die Kinder eine ihr zuvor erteilte Vollmacht einseitig widerrufen hatten. Zudem warfen die Anwälte der Witwe den Kindern vor, ohne jegliche Rücksprache über das Vermögen zu verfügen….


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