Zum vorliegenden Urteilstext springen: 19 Ca 3599/25
Das Wichtigste im Überblick
Fluggesellschaften dürfen Mitarbeitern wegen unberechtigter Gratis-Upgrades ohne vorherige Abmahnung in der Regel nicht kündigen.
- Das Gericht erklärte die fristlose und ordentliche Kündigung einer Check-In-Mitarbeiterin für unwirksam.
- Die Mitarbeiterin vergab unberechtigte Upgrades in die Business Class an ihr nahestehende Personen.
- Die Fluggesellschaft hätte die Mitarbeiterin vor einer Kündigung zwingend förmlich abmahnen müssen.
- Ein ausreichender Vermögensschaden lag nicht vor, da die Flugzeuge ohnehin planmäßig flogen.
- Betroffene sollten Kündigungen ohne vorherige Abmahnung bei steuerbarem Verhalten professionell prüfen lassen.
- Gericht: Arbeitsgericht München
- Datum: 04.03.2026
- Aktenzeichen: 19 Ca 3599/25
- Verfahren: Kündigungsschutzklage
- Rechtsbereiche: Arbeitsrecht
- Streitwert: 8.225,17 €
- Relevant für: Arbeitgeber, Arbeitnehmer im Luftverkehr, Betriebsräte
Warum gewann die Check-In-Mitarbeiterin gegen die Airline?
Das Kündigungsschutzgesetz greift, wenn ein Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate besteht und der Betrieb mehr als zehn Mitarbeiter beschäftigt. Arbeitnehmer müssen die strengen Klagefristen der Paragraphen 4, 7 und 13 des Kündigungsschutzgesetzes einhalten, um sich gegen einen Rauswurf zu wehren. Das Gericht prüft dann nach Paragraph 1 Absatz 2, ob eine ordentliche Kündigung sozial gerechtfertigt ist. Eine ordentliche Kündigung beendet das Arbeitsverhältnis unter Einhaltung einer Frist, während eine außerordentliche Kündigung – meist fristlos – das Arbeitsverhältnis sofort beendet. Stellt sich heraus, dass weder eine außerordentliche noch eine ordentliche Kündigung das Arbeitsverhältnis beendet haben, wird die Unwirksamkeit offiziell festgestellt.
Handeln Sie sofort: Sie haben ab Zugang der Kündigung exakt drei Wochen Zeit, um Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht zu erheben. Verpassen Sie diese Frist, wird die Kündigung automatisch wirksam, selbst wenn sie inhaltlich völlig unberechtigt war.
Ob diese rechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind, prüfte das Arbeitsgericht München bei einer Mitarbeiterin im Check-In-Bereich, die sich gegen ihren Arbeitgeber wehrte. Die seit Ende 2022 bei einer großen Fluggesellschaft beschäftigte Angestellte klagte gegen ihren Rauswurf – und die Kündigungsschutzklage hatte überwiegend Erfolg. Das Gericht stellte mit Urteil vom 4. März 2026 (Az. 19 Ca 3599/25) fest, dass die ausgesprochenen Kündigungen vom 17. März 2025 das Arbeitsverhältnis nicht aufgelöst haben.
Gericht stellt Unwirksamkeit der Kündigung fest
Lediglich in Nebenpunkten wies die Kammer die Klage ab. Der Streitwert für das Verfahren wurde auf 8.225,17 Euro festgesetzt. Das bedeutet konkret: Dieser Betrag beziffert den wirtschaftlichen Wert des Rechtsstreits und dient als Basis, um die Gerichts- und Anwaltskosten zu berechnen….