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Fahrverbot ohne Geldbuße: Warum Autofahrer trotzdem zahlen müssen

Ganzen Artikel lesen auf: Bussgeldsiegen.de
0,7 Promille hinterm Steuer – und das Gericht will den Führerschein, aber kein Bußgeld. Weil das Konto eines Gastro-Mitarbeiters fast leer ist, soll die Geldstrafe einfach entfallen. Ob diese soziale Milde vor dem Gesetz Bestand hat?
Zum vorliegenden Urteilstext springen: 202 ObOWi 832/25

Das Wichtigste im Überblick

Wer betrunken Auto fährt, muss zwingend eine Geldbuße zahlen, da ein Fahrverbot allein gesetzlich unzulässig ist.
  • Das Gericht verhängte trotz geringen Einkommens eine Geldbuße von 500 Euro und ein Fahrverbot.
  • Ein Fahrverbot darf rechtlich nur zusätzlich zur Geldbuße und nicht stattdessen erfolgen.
  • Geringer Verdienst oder Jobverlust rechtfertigen keinen Verzicht auf die gesetzlich vorgeschriebene Geldstrafe.
  • Betroffene mit wenig Geld können die hohe Geldbuße in monatlichen Raten abbezahlen.

  • Gericht: BayObLG
  • Datum: 11.12.2025
  • Aktenzeichen: 202 ObOWi 832/25
  • Verfahren: Rechtsbeschwerde nach Urteil wegen Alkoholfahrt
  • Rechtsbereiche: Verkehrsrecht, Ordnungswidrigkeitenrecht
  • Relevant für: Autofahrer, Geringverdiener, Verteidiger in Bußgeldsachen

Ist ein Fahrverbot ohne Geldbuße rechtlich zulässig?

Gemäß § 25 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 StVG ist ein Fahrverbot eine sogenannte Nebenfolge, die im Verkehrsrecht nur neben einer Geldbuße angeordnet werden darf. Das bedeutet konkret: Eine Nebenfolge ist eine rechtliche Konsequenz, die zwingend an eine Hauptstrafe – hier die Geldbuße – gekoppelt ist und nicht alleine stehen kann. Nach dem eindeutigen gesetzlichen Wortlaut darf der Entzug der Fahrerlaubnis auf Zeit niemals anstelle einer finanziellen Sanktion festgesetzt werden. Die Anordnung eines isolierten Fahrverbots ohne eine gleichzeitige Bußgeldfestsetzung entspricht daher nicht den gesetzlichen Vorgaben und stellt einen materiellrechtlichen Fehler dar. Ein solcher Fehler liegt vor, wenn das Gericht das Gesetz inhaltlich falsch angewendet hat, was das Urteil angreifbar macht.

BayObLG kippt isoliertes Fahrverbot des Amtsgerichts

Das Bayerische Oberste Landesgericht (Az. 202 ObOWi 832/25) hob mit Beschluss vom 11. Dezember 2025 eine exakt so gestaltete Entscheidung auf, nachdem ein Amtsgericht gegen einen Autofahrer ein zweimonatiges Fahrverbot verhängt, aber vollständig von einer Geldbuße abgesehen hatte. Die Staatsanwaltschaft rügte diesen Umstand erfolgreich als Verletzung materiellen Rechts. Der Senat – also die zuständige Richtergruppe am Oberlandesgericht – stellte klar, dass die Vorinstanz mit dem isolierten Fahrverbot eine gesetzlich schlichtweg nicht vorgesehene Rechtsfolge gewählt hatte, und änderte das Urteil zugunsten einer Verurteilung mit Geldbuße ab. Als Vorinstanz wird dabei das Gericht bezeichnet, das die Entscheidung in der ersten Stufe getroffen hat.

Jede andere Sicht setzte sich über die dem Gesetzgeber vorbehaltene und von diesem bewusst getroffene Entscheidung hinweg, nach der das bußgeldrechtliche Fahrverbot als flankierende Denkzettel- und Besinnungsmaßnahme ausgeformt ist und deshalb nur zusätzlich bzw….

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