Skip to content
Menu

Datenbank Urteile & Beiträge
Rechtsanwälte Kotz GbR

Einstweiliger Rechtsschutz im SGB II: Wer bekommt Leistungen im Eilverfahren?

Ganzen Artikel lesen auf: Sozialrechtsiegen.de
Über 100.000 Euro liegen auf ihrem Depot, doch das Geld ist bis zu einem geplanten Verkauf gesperrt. Währenddessen springen Freunde mit monatlichen Zuwendungen ein. Das Jobcenter verweigert trotz Eilantrag jeden Cent. Das Sozialgericht muss entscheiden: Ist das zumutbar?
Zum vorliegenden Urteilstext springen: L 2 AS 281/26 B ER

Das Wichtigste im Überblick

Antragsteller mit hohem Vermögen erhalten keine vorläufigen Sozialleistungen, wenn die Hilfebedürftigkeit zweifelhaft bleibt.
  • Das Gericht lehnte die Zahlung von Bürgergeld im Eilverfahren ab.
  • Die Behörde nahm die Bewilligung wegen eines Sparguthabens über 100.000 Euro zurück.
  • Widersprüche gegen solche Rücknahmen stoppen die sofortige Vollziehung gesetzlich nicht.
  • Betroffene müssen eine existenzbedrohende Notlage im Eilverfahren glaubhaft belegen.
  • Tatsächlich verfügbare Mittel von Freunden oder Familie schließen staatliche Eilhilfe aus.

  • Gericht: Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen
  • Datum: 01.04.2026
  • Aktenzeichen: L 2 AS 281/26 B ER
  • Verfahren: Beschwerdeverfahren zum einstweiligen Rechtsschutz
  • Rechtsbereiche: Sozialrecht, Grundsicherung für Arbeitsuchende
  • Relevant für: Bezieher von Bürgergeld, Jobcenter, Rechtsanwälte für Sozialrecht

Warum scheiterte der Eilantrag auf SGB II-Leistungen?

Wer in eine finanzielle Notlage gerät, kann unter bestimmten Voraussetzungen gerichtliche Hilfe im Eilverfahren suchen. Die Statthaftigkeit eines solchen Antrags richtet sich nach § 86b Abs. 2 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG). Um einen vorläufigen Zustand zu regeln, kann das Gericht nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG eine einstweilige Anordnung erlassen. Dafür müssen Betroffene jedoch sowohl einen rechtlichen Anspruch als auch die besondere Dringlichkeit – den sogenannten Anordnungsgrund – gemäß § 86b Abs. 2 Satz 4 SGG in Verbindung mit § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung glaubhaft machen. Das bedeutet konkret: Betroffene müssen die Tatsachen nicht strikt beweisen, sondern so darlegen, dass ihre Richtigkeit für das Gericht überwiegend wahrscheinlich ist.

Um die erforderliche Dringlichkeit (Anordnungsgrund) glaubhaft zu machen, müssen Sie Ihre finanzielle Notlage lückenlos belegen. Reichen Sie zusammen mit dem Eilantrag aktuelle Kontoauszüge der letzten drei Monate, Mahnungen des Energieversorgers oder ein Kündigungsschreiben Ihres Vermieters beim Sozialgericht ein.

Ob diese strengen Voraussetzungen erfüllt waren, prüfte das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen (Az. L 2 AS 281/26 B ER) im Fall einer Frau, die ab dem 1. Dezember 2025 vorläufige Leistungen zur Sicherung ihres Lebensunterhalts einforderte. Sie verlangte die Übernahme ihres Regelbedarfs sowie der Kosten für Unterkunft und Heizung. Das Sozialgericht Köln hatte dieses Begehren in der ersten Instanz am 28.01.2026 zunächst abgelehnt. Im anschließenden Beschwerdeverfahren musste der Senat – also die zuständige Richtergruppe am Landessozialgericht – bewerten, ob der Betroffenen trotz eines zwischenzeitlich ergangenen Rücknahmebescheids vom 26.01.2026 weiterhin ein Anspruch auf vorläufige Zahlungen zustand. Letztlich wies das Gericht die Beschwerde zurück und lehnte jegliche vorläufigen Leistungen ab….


Können wir Ihnen helfen? Kontaktieren Sie uns!

Stellen Sie hier Ihre Anfrage oder rufen Sie uns an: 02732 791079

ANFRAGE FORMULAR (V1)

Art der Anfrage

Bitte wählen Sie zunächst die Art Ihrer Anfrage, damit wir Ihnen so schnell und kompetent wie möglich weiterhelfen können.
(*) Bitte beachten, dass eine Beratung und eine qualifizierte Rechtsauskunft leider nur kostenpflichtig erfolgen kann. Wir informieren Sie vorab über anfallende Kosten, selbstverständlich können Sie das Angebot vor einer Beratung kostenfrei zurückweisen.
Wird gesendet

Ebenfalls interessante Urteile und Beiträge