Zum vorliegenden Urteilstext springen: M 5 E 26.2054
Das Wichtigste im Überblick
Beamte können keinen Eilschutz gegen eine ärztliche Untersuchung verlangen, wenn der gesetzte Termin bereits verstrichen ist.
- Gericht lehnt Eilantrag eines Lehrers gegen eine amtsärztliche Untersuchung wegen Unzulässigkeit ab.
- Die Untersuchungsanordnung erledigt sich von selbst, sobald der festgesetzte Termin ohne Erscheinen verstreicht.
- Nach Terminablauf endet die rechtliche Wirkung der Weisung und ein Eilschutz ist unnötig.
- Gegen eine reine Begutachtung nach Aktenlage ist kein separater gerichtlicher Eilschutz möglich.
- Gericht: VG München
- Datum: 01.04.2026
- Aktenzeichen: M 5 E 26.2054
- Verfahren: Einstweiliger Rechtsschutz (Eilverfahren)
- Rechtsbereiche: Beamtenrecht
- Streitwert: 2.500 EUR
- Relevant für: Beamte, Dienstherren, Personalabteilungen
Wann Beamte Eilrechtsschutz gegen ärztliche Untersuchungen erhalten
Ein Beamter kann sich gegen die behördliche Anordnung, sich amtsärztlich untersuchen zu lassen, im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes nach § 123 VwGO wehren. Das bedeutet konkret: Er kann beim Gericht ein Eilverfahren einleiten, um die Untersuchung vorläufig zu stoppen, noch bevor über die Sache endgültig entschieden ist. Eine solche Aufforderung stellt keinen klassischen Verwaltungsakt nach Art. 35 Satz 1 BayVwVfG dar – also keine förmliche Entscheidung mit unmittelbarer Rechtswirkung nach außen –, sondern gilt als gemischt dienstlich-persönliche Weisung. Da eine ärztliche Untersuchung jedoch zu irreversiblen Verletzungen materieller Rechtspositionen führen kann – also zu dauerhaften Eingriffen in grundlegende Rechte wie die körperliche Unversehrtheit –, erfordert Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG (das Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz gegen staatliches Handeln) eine selbständige Anfechtbarkeit. Entsprechend muss § 44a VwGO verfassungskonform so ausgelegt werden, dass er den Rechtsschutz in diesen Fällen nicht blockiert. Normalerweise verbietet diese Vorschrift es, isoliert gegen vorbereitende Maßnahmen einer Behörde vorzugehen; man muss eigentlich warten, bis die endgültige Entscheidung vorliegt. Da Fehler in einem späteren Zurruhesetzungsverfahren oft nicht mehr vollständig beseitigt werden könnten, macht das Gericht hier eine Ausnahme.
Denn § 44a VwGO ist verfassungskonform dahin auszulegen, dass die Vorschrift der Zulässigkeit einstweiligen Rechtsschutzes gegen die Untersuchungsanordnung nicht entgegensteht, weil die angeordnete ärztliche Untersuchung zu Verletzungen materieller Rechtspositionen führen könnte die im Rechtsschutzverfahren gegen eine Zurruhesetzungsverfügung nicht vollständig beseitigt werden könnten. – so das Verwaltungsgericht München
Prüfen Sie die Anordnung sofort nach Erhalt auf ihre Begründung: Fehlen konkrete Angaben zum Anlass oder zum Umfang der Untersuchung, ist die Weisung rechtswidrig. Dies ist Ihr wichtigstes Argument für einen erfolgreichen Eilantrag….