Zum vorliegenden Urteilstext springen: 11 O 4129/23
Das Wichtigste im Überblick
Hausbewohner müssen das Gebäude trotz laufender Berufung räumen, wenn sie keine finanzielle Sicherheit hinterlegen können.
- Gericht lehnt Stopp der Zwangsräumung ohne Hinterlegung einer Geldsumme zur Absicherung ab.
- Bewohner bewiesen weder ihre Zahlungsunfähigkeit noch einen unwiederbringlichen Schaden durch den Auszug.
- Ein rechtskräftiger Zuschlag aus der Zwangsversteigerung macht die Käufer zu rechtmäßigen Eigentümern.
- Behauptete Mietverträge gelten ohne Beweise nicht als Hindernis für die sofortige Räumung.
- Gericht: OLG München
- Datum: 08.01.2025
- Aktenzeichen: 11 O 4129/23
- Verfahren: Einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung
- Rechtsbereiche: Zivilprozessrecht, Immobiliarsachenrecht
- Relevant für: Hauskäufer, Altbesitzer in Zwangsversteigerungen, Rechtsanwälte
Voraussetzungen für den Vollstreckungsstopp bei Räumung
Die rechtliche Grundlage für einen solchen Vollstreckungsstopp bilden die Paragrafen 719 Absatz 1 und 707 Absatz 1 der Zivilprozessordnung (ZPO). Ein Gericht gewährt diesen Schutz nur, wenn zwei Voraussetzungen zwingend zusammenkommen: Der Betroffene muss außerstande sein, eine Sicherheitsleistung zu erbringen – also weder Geld noch eine Bankbürgschaft als Absicherung für den Gegner hinterlegen können –, und die Vollstreckung müsste einen nicht zu ersetzenden Nachteil nach sich ziehen. Bei der Entscheidung findet stets eine Interessenabwägung zwischen den beteiligten Parteien statt. Dabei berücksichtigt die Justiz den gesetzlichen Vorrang der vollstreckenden Seite, die grundsätzlich auch aus einem noch nicht rechtskräftigen erstinstanzlichen Urteil vorgehen darf. Dieser Vorrang stellt sicher, dass ein Gewinner des Prozesses sein Recht zeitnah durchsetzen kann, auch wenn die Gegenseite Rechtsmittel einlegt.
OLG München bestätigt Räumung trotz Insolvenz
Das Oberlandesgericht München wandte diese strengen Maßstäbe an, als eine Bewohnerin und eine dort ansässige Firma versuchten, die Räumung eines Einfamilienhauses abzuwenden. Die beiden Parteien beantragten die Einstellung der Vollstreckung aus einem vorangegangenen Räumungsurteil des Landgerichts München II (Az. 11 O 4129/23). Mit seinem Urteil vom 8. Januar 2025 wies das Oberlandesgericht diesen Antrag jedoch zurück. Die neuen Eigentümer behalten damit im Ergebnis vorläufig die Vollstreckungsposition und können die Räumung der Immobilie weiter betreiben. Das bedeutet konkret: Sie behalten das Recht, den Gerichtsvollzieher mit der Räumung zu beauftragen, solange keine gegenteilige Gerichtsentscheidung vorliegt.