Zum vorliegenden Urteilstext springen: 4 U 16/25 e
Das Wichtigste im Überblick
Unternehmen erhalten keinen Schadensersatz für vorübergehende Vermögensarreste, wenn Ermittlungsbehörden zum Zeitpunkt der Anordnung vertretbar handelten.
- Gericht wies Klage auf Millionen-Schadensersatz gegen Autohersteller und Staat nach Ermittlungsverfahren zurück.
- Behörden durften Arrestanträge auf Zeugenaussagen stützen, die damals als ausreichend glaubhaft erschienen.
- Vorübergehende Kontensperrungen sind bei begründetem Verdacht kein unzumutbares Sonderopfer für betroffene Firmen.
- Wissen von Strafverteidigern wird Mandanten zugerechnet und lässt Verjährungsfristen für Amtshaftungsansprüche beginnen.
- Entschädigungsverfahren nach Strafverfolgung hemmen die dreijährige Verjährung für zusätzliche Amtshaftungsklagen ausdrücklich nicht.
- Gericht: OLG Bamberg
- Datum: 09.02.2026
- Aktenzeichen: 4 U 16/25 e
- Verfahren: Amtshaftung und Schadensersatz
- Rechtsbereiche: Amtshaftungsrecht, Deliktsrecht
- Revision zugelassen: Nein
- Relevant für: Geschäftsführer, Strafverteidiger, Unternehmen bei Ermittlungsverfahren
Wann ist ein Vermögensarrest eine Amtspflichtverletzung?
Die rechtliche Grundlage für Amtshaftungsansprüche gegen den Staat bildet § 839 BGB in Verbindung mit Artikel 34 des Grundgesetzes. Ein Vermögensarrest bedeutet dabei konkret: Der Staat „friert“ Gelder oder Sachwerte vorläufig ein, damit diese später für Strafen oder Entschädigungen zur Verfügung stehen. Wenn es um staatsanwaltschaftliche und richterliche Beurteilungen geht, ist rechtlich entscheidend, ob die getroffene Entscheidung vertretbar war. Eine Amtspflichtverletzung liegt erst dann vor, wenn eine Maßnahme bei voller Würdigung der Sachlage absolut nicht mehr verständlich ist. Sollen Ansprüche aus einem sogenannten enteignungsgleichen Eingriff geltend gemacht werden, setzt dies zwingend einen rechtswidrigen unmittelbaren Eingriff in die Eigentumsgarantie nach Artikel 14 des Grundgesetzes voraus.
Prüfen Sie vor einer Amtshaftungsklage kritisch, ob die Ermittler zum Zeitpunkt des Arrests tatsächliche Anhaltspunkte (wie Zeugenaussagen oder Dokumente) hatten. Nur wenn die Maßnahme bei damaliger Sachlage absolut unvertretbar war, haben Sie Aussicht auf Erfolg; eine bloße spätere Korrektur des Arrests reicht nicht aus.
Millionenforderung nach einer Razzia im Autoteile-Handel
Ob diese strengen Voraussetzungen erfüllt sind, musste das Oberlandesgericht Bamberg prüfen, nachdem ein Autoteile-Großhandel und dessen drei Geschäftsführer über 4,2 Millionen Euro Schadensersatz wegen vollzogener Vermögensarreste forderten. Das Gericht wies die Berufung der Großhändler vollständig zurück und bestätigte damit ein vorheriges Urteil des Landgerichts Würzburg (Az. 23 O 2201/23 Öff). Die Richter am OLG Bamberg (Az. 4 U 16/25 e) stuften die staatsanwaltschaftlichen Arrestanträge vom 11. Januar 2019 als rechtlich vertretbar ein….